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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Reisender

Reisender ist diejenige Vertragspartei eines Reisevertrages, die die Reise im eigenen Namen bucht, auch wenn sie selbst keine Reiseleistungen in Anspruch nimmt (Palandt/Sprau, BGB, Komm., 77. Aufl. 2018, § 651a, Rn. 2 m.w.N.). Wer Reisender ist, richtet sich nach den Grundsätzen des § 164 BGB (weitere Einzelheiten bei Palandt/Sprau, a.a.O.).

(Letzte Aktualisierung: 13.12.2017)