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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Sachverständigenhaftung (§ 839a BGB)

Die Haftung eines Sachverständigen ist u.a. in § 839a BGB gesetzlich geregelt. In § 839a BGB geht es um die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen. Siehe dazu u.a. BGH, Urt. v. 25.06.2020 – III ZR 119/19, NJW 2020, 2471 [zur analogen Anwendung von § 839a BGB]:

„Auf die Haftung des gerichtlichen Sachverständigen wegen eines unrichtigen Gutachtens findet § 839a BGB analog Anwendung, wenn das Gerichtsverfahren durch einen Vergleich erledigt wurde, dessen Abschluss von dem Gutachten beeinflusst worden ist.“

(Letzte Aktualisierung: 02.09.2020)