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Zivilrecht/Zivilprozessrecht

Verdienstausfallschaden

Von einem Verdienstausfallschaden spricht man, wenn durch ein Schadensereignis, insbesondere auch einen Verkehrsunfall die Erwerbsfähigkeit des Geschädigten ganz oder auch nur teilweise, zeitlich vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt ist.

OLG München, Urt. v. 26.03.2019 – 24 U 2290/18, NJW-Spezial 2019, 234:

„Beim Ersatz von Verdienstausfallschaden sind im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte berufsbedingte Aufwendungen anzurechnen, weil sie in einem inneren Zusammenhang mit dem erlittenen und vom Schädiger zu tragenden Erwerbsschaden stehen. In Ermangelung anderer Angaben ist eine Pauschalierung der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 10 % des Nettoeinkommens vorzunehmen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden (und ggfs. zu beweisenden) Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben (…).“

OLG München, Urt. v. 12.10.2018 – 10 U 1905/17, NJW-Spezial 2018, 714 [Schätzung des Verdienstausfallschadens bei Selbständigen nach § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO]

Das OLG Schleswig hat entschieden (OLG Schleswig, Urt. v. 09.01.2014 – 7 U 83/13):

„Den Unfallgeschädigten trifft ein weitgehendes Mitverschulden am Entstehen des Verdienstausfallschadens, wenn er nach unfallbedingt notwendig gewordener und absolvierter Umschulung entgegen seiner Erwerbsobliegenheit nicht alles Zumutbare unternimmt, um einen seinen Bedürfnissen angepassten Arbeitsplatz in zumutbarer Entfernung zu finden.“

OLG Stuttgart, Urt. v. 21.06.2018 – 13 U 55/17: Kein Verdienstausfallschaden bei einem Landesbeamten in der Freistellungsphase einer Teilzeitbeschäftigung („Sabbatjahr“).

(Letzte Aktualisierung: 11.07.2019)

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Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

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