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Sozialrecht

Umlagepflicht und Aufwendungsausgleich bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern

Sofern ein Arbeitgeber nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach dem  Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zur Teilnahme an der sog. Entgeltfortzahlungsversicherung verpflichtet.

Im Rahmen dieser Versicherung führt der Arbeitgeber Beiträge in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Arbeitsentgeltes (Umlage) an diejenige Krankenkasse ab, bei welcher der jeweilige Arbeitnehmer versichert ist. Diese Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber im Falle von Krankheit oder Mutterschaft auf Antrag einen bestimmten Teil des fortgezahlten Entgeltes.

Dies gilt entsprechend für privat krankenversicherte Arbeitnehmer. Die zuständige Krankenkasse ist in diesem Fall diejenige Krankenkasse, bei welcher der Arbeitnehmer zuletzt versichert war. War der Arbeitnehmer nie gesetzlich versichert, so wählt der Arbeitgeber eine Krankenkasse aus.

Eine Besonderheit besteht bei geringfügig Beschäftigten: Hier ist die Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

Siehe auch unsere Ausführungen zu den Stichworten Umlagepflicht / Aufwendungsausgleich (Gesellschafter-GF)

(Letzte Aktualisierung: 22.01.2018)