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Muss im Rahmen der Arzthaftung auch für die auf einer Urlaubsreise des Geschädigten entstandenen Mehrkosten für Begleitpersonal gehaftet werden?

Muss im Rahmen der Arzthaftung auch für die auf einer Urlaubsreise des Geschädigten entstandenen Mehrkosten für Begleitpersonal gehaftet werden?
Frage des Tages
28.07.2020

Muss im Rahmen der Arzthaftung auch für die auf einer Urlaubsreise des Geschädigten entstandenen Mehrkosten für Begleitpersonal gehaftet werden?

Ja, das kann durchaus der Fall sein (BGH, Urt. v. 10.03.2020 – VI ZR 316/19, NJW 2020, 2113).

Der Entscheidung des BGH lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem – ausgelöst durch einen ärztlichen Behandlungsfehler – ein Geburtsschaden eingetreten war. Hinsichtlich der dem Grunde nach bestehenden Ansprüche des Geschädigten war es im Nachgang zu der fehlerhaften Behandlung zu einer vergleichsweisen Regelung gekommen, die ausschnittsweise wie folgt lautete:

„Pflege- und Betreuungskosten, die ab Vollendung des 25. Lebensjahres entstehen, sollen ab Vollendung des 25. Lebensjahres neu geregelt werden. Unter Beachtung der dann vorliegenden medizinischen Notwendigkeit sind die tatsächlich entstehenden und konkret nachzuweisenden Kosten zu erstatten, unter Anrechnung gesetzlicher Leistungen sowie der Leistungen von Sozialversicherungsträgern.“

In den Entscheidungsgründen des eingangs zitierten Urteils des BGH heißt es sodann:

Die Parteien wollten in dem Vergleich die der Klägerin gegen die Beklagte zustehenden Schadensersatzansprüche regeln. Die Einstandspflicht der Beklagten für die Folgen der fehlerhaften medizinischen Behandlung stand dem Grunde nach außer Streit. Die Einstandspflicht des Schädigers erstreckt sich aber auf alle Vermögenseinbußen des Geschädigten aus der diesem zugefügten Verletzung (…). Denn gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Grundsatz der Totalreparation). Er hat insbesondere die Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen (…); das Ziel besteht dabei in der (Wieder)Herstellung eines dem Lebenszuschnitt, der ohne das schädigende Ereignis bestünde, möglichst nahekommenden Zustands (…). Die §§ 842, 843 BGB schränken den Grundsatz des vollen Schadensausgleichs nicht ein (…).

Nach diesen Grundsätzen erstreckt sich die Einstandspflicht des Schädigers grundsätzlich auch auf die Kosten einer verletzungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten durch eine Betreuungsperson, beispielsweise bei Behördengängen, Spaziergängen, kulturellen Veranstaltungen oder Ähnlichem (…). Dabei bestimmt sich der Mehrbedarf nach den Dispositionen, die ein verständiger Geschädigter in seiner besonderen Lage treffen würde; maßgebend ist grundsätzlich, was ein verständiger Geschädigter an Mitteln aufwenden würde, wenn er diese selbst zu tragen hätte und tragen könnte (…). Unter diesen Voraussetzungen können auch die Kosten einer behinderungsbedingt erforderlichen Begleitung des Geschädigten bei einer Urlaubsreise ersatzfähig sein. Die Ersatzpflicht ist allerdings ausgeschlossen, wenn die vom Geschädigten vorgenommene Ortsveränderung mit unverhältnismäßigen, für den Schädiger auch unter Berücksichtigung der Belange des Geschädigten nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Aufwendungen verbunden ist (…).

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien – die mit dem Vergleich ersichtlich einen angemessenen Ausgleich der von der Klägerin erlittenen Einbußen erstrebten, ausdrücklich eine Neuregelung der zu erstattenden Pflege- und Betreuungskosten ab Vollendung des 25. Lebensjahres der Klägerin vorsahen und als Maßstab hierfür die tatsächlich entstehenden und konkret nachzuweisenden Kosten unter Beachtung der medizinischen Notwendigkeit festlegten – diejenigen Betreuungskosten von der Ersatzpflicht ausnehmen wollten, die durch eine medizinisch nicht notwendige Veränderung des Aufenthaltsorts der Klägerin verursacht wurden.

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