BGH zur mündlichen und konkludenten Stimmabgabe außerhalb der GmbH-Gesellschafterversammlung
Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.
BGH, Versäumnisurteil vom 16.06.2026, II ZR 13/25
Sachverhalt
Der BGH hatte über die wirksame Beschlussfassung/Stimmabgabe der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu entscheiden. Gemäß Satzung der GmbH konnte die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung auch schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch erfolgen. Weiterhin war geregelt, dass es in diesem Fall nicht der Abhaltung einer Gesellschafterversammlung bedurfte, wenn sich alle Gesellschafter in der genannten Form mit dem zu fassenden Beschluss oder mit der genannten Art der Stimmabgabe außerhalb einer Gesellschafterversammlung einverstanden erklärten. Im Streitfall ging es um (konkludente) Erklärungen der Gesellschafter einer GmbH in einer notariellen Urkunde, die (soweit mitgeteilt) nicht ausdrücklich als Gesellschafterbeschluss bezeichnet waren. Das KG Berlin als Berufungsgericht hatte angenommen, dass die Regelung in der Satzung der GmbH keine mündliche Stimmabgabe außerhalb einer Versammlung erlaube; sie lasse aus Sicht des KG eine fernmündliche oder telegrafische Stimmabgabe lediglich im Rahmen einer Versammlung gemäß § 48 Abs. 1 GmbHG zu.
Entscheidung
Nach Ansicht des BGH erlaubt die vorgenannte Satzungsregelung die fernmündliche Abstimmung nicht nur in einer Versammlung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 GmbHG, sondern auch ausdrücklich außerhalb einer Gesellschafterversammlung, wenn sich alle Gesellschafter in der genannten Form, mithin fernmündlich, mit der genannten Art einer Stimmabgabe außerhalb der Gesellschafterversammlung einverstanden erklären. Erlaubt die Satzung den Verzicht auf die Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und die fernmündliche Stimmabgabe nach fernmündlichem Einverständnis aller Gesellschafter, gilt dies im Zweifel auch für eine mündliche Erklärung oder eine Erklärung durch schlüssiges Verhalten.
Hinweis:
Das GmbHG erlaubt die Beschlussfassung in Präsenzversammlungen und das Abhalten fernmündlicher Versammlungen. Auch Versammlungen mittels Videokommunikation können abgehalten werden, jedoch nur, wenn sich sämtliche Gesellschafter damit in Textform einverstanden erklären. Von diesen gesetzlichen Vorgaben kann in der Satzung abgewichen werden. Neben der „klassischen“ Gesellschafterversammlung, zu der geladen wird und die in Präsenz stattfindet, sehen viele Satzungen auch die Möglichkeit alternativer Formen der Beschlussfassung vor. Die Entscheidung des BGH zeigt, dass bei gegebenenfalls nicht eindeutigen Formulierungen in der Satzung eine Auslegung nach dem in der Satzung zum Ausdruck kommenden Gesellschafterwillen vorzunehmen ist. Um Überraschungen oder lange Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten die konkreten Vorgaben der Satzung stets eingehalten und ältere Satzungsregelungen auf etwaigen Anpassungsbedarf geprüft werden.


