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Die Regeln des elektronischen Rechtsverkehrs gelten auch für die Finanzverwaltung!

Die Regeln des elektronischen Rechtsverkehrs gelten auch für die Finanzverwaltung!
Aktuelles
04.08.2023

Die Regeln des elektronischen Rechtsverkehrs gelten auch für die Finanzverwaltung!

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Leitsatz zu 1.) bis 3.) wie folgt entschieden (BFH, Beschl. v. 24.05.2023 – XI R 34/21):

„Ein Beteiligter darf erst dann davon ausgehen, dass er ein bestimmtes Dokument erfolgreich an das Gericht übermittelt hat, wenn er für das übermittelte Dokument vom Gericht eine Bestätigung gemäß § 52a Abs. 5 Satz 2 FGO erhalten hat. Dies ist vom Beteiligten zu kontrollieren.

Auch ein Finanzamt darf nicht ohne Verschulden davon ausgehen, dass die Kontrolle des Erhalts einer Eingangsbestätigung des Gerichts entbehrlich sei. Dies gilt unabhängig davon, ob es verwaltungsintern zur Durchführung dieser Kontrolle angewiesen ist oder nicht.

Die Finanzverwaltung kann ihre Sorgfaltspflichten bei der elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht nicht selbst durch Verwaltungsanweisungen definieren. Außerdem kann es an sich selbst keine geringeren Anforderungen stellen als an die anderen Beteiligten, die zur elektronischen Übermittlung an das Gericht verpflichtet sind.“

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Autor(en)


Dietrich Loll, LL.M.
Rechtsanwalt, Steuerberater

Mail: etlsteuerrecht-berlin@etl.de


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