Fristlose Kündigung wirksam trotz Einstellung des Ermittlungsverfahrens
Wenn auf objektiven Tatsachen beruhende starke Verdachtsmomente vorliegen, steht eine Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen. Dies entschied das LAG Rheinland-Pfalz am 15.4.2026 (- 6 SLa 186/25)
Der Fall:
Die Klägerin Verkäuferin bei einem Textileinzelhandelsunternehmen. Zu ihren Aufgaben gehören auch Kassentätigkeiten und die Aufbewahrung der Tageseinnahmen im Tresor der Filiale. Für den Tresor verfügte jeder Mitarbeiter über einen persönlichen sechsstelligen Zugangscode. Am Abend des 2.1.2025 verschloss die Klägerin den Tresor, in dem sich Safebags mit Tageseinnahmen sowie Wechselgeld befanden. Als sie den Tresor am Folgetag öffnete, waren die Safebags und das Wechselgeld verschwunden. Gewaltsame Öffnungsspuren wurden nicht festgestellt. Die Klägerin bestritt, das Geld entwendet zu haben.
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Das ArbG wies die Kündigungsschutzklage ab. Die zuständige Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin gem. § 170 Abs. 2 StPO ein.
Die Entscheidung:
Ein wichtiger Grund für den Ausspruch der außerordentlichen Kündigung liegt zwar nicht gestützt auf eine erwiesene Tat, aber gestützt auf den Verdacht einer solchen vor.
Die Wegnahme der Safebags und von Bargeld durch die Klägerin ist unter Berücksichtigung des gesamten Sach- und Streitstandes und des Ergebnisses der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme zwar nicht erwiesen. Jedoch kann auch der dringende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn auf objektiven Tatsachen beruhende starke Verdachtsmomente vorliegen, die geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zu zerstören. Eine Verdachtskündigung liegt nur vor, wenn der Arbeitgeber die Kündigung damit begründet, gerade der zum Zeitpunkt der Kündigung vorliegende Verdacht habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar, der in dem Tatvorwurf nicht enthalten ist. Die Beklagte stützt die außerordentliche Kündigung gerade auch auf den Verdacht einer Unterschlagung.
Der Bewertung des festgestellten Sachverhalts steht nicht entgegen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Eine Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Wirksamkeit einer Verdachtskündigung nicht entgegen. Sie begründet keine, erst recht keine im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht widerlegbare Vermutung für die Unschuld des Arbeitnehmers.

