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Geringfügiges Verschulden tritt hinter den Rotlichtverstoß des Unfallgegners zurück

Geringfügiges Verschulden tritt hinter den Rotlichtverstoß des Unfallgegners zurück
Aktuelles
09.06.2023 — Lesezeit: 1 Minute

Geringfügiges Verschulden tritt hinter den Rotlichtverstoß des Unfallgegners zurück

Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken hat in einer Verkehrsunfallsache wie folgt entschieden (OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.04.2023 – 3 U 11/23):

„Der Verkehrsregelung durch eine Lichtzeichenanlage an einer Kreuzung oder Einmündung kommt eine so erhebliche Bedeutung zu, dass die Betriebsgefahr sowie im Einzelfall auch ein geringfügiges Verschulden des bei Grünlicht in den geschützten Kreuzungs-/Einmündungsbereich Einfahrenden hinter den Rotlichtverstoß des Unfallgegners zurücktritt.“

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Autor(en)


Katrin Kaiser
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht, Fachanwältin für Verkehrsrecht

Mail: halle@etl-rechtsanwaelte.de


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