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Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % Beteiligung ist selbständig: Keine Unfallversicherung trotz jahrelanger Lohnmeldung und Beitragszahlung
Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % Beteiligung ist selbständig: Keine Unfallversicherung trotz jahrelanger Lohnmeldung und Beitragszahlung

Gesellschafter-Geschäftsführer mit 50 % Beteiligung ist selbständig: Keine Unfallversicherung trotz jahrelanger Lohnmeldung und Beitragszahlung

  1. sozialrechtlicher Status GmbH-Geschäftsführer

Eine GmbH-Geschäftsführerin erhält ein regelmäßiges Gehalt, wird über Jahre in den Lohnnachweisen berücksichtigt und für sie werden Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung abgeführt. Auf den ersten Blick spricht vieles dafür, dass auch Versicherungsschutz besteht.

Dass dieser Eindruck täuschen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. September 2026 – L 6 U 188/23 – .

Entscheidend war nicht, dass die Geschäftsführerin tatsächlich wie eine Arbeitnehmerin tätig war oder ein Gehalt erhielt. Maßgeblich war vielmehr ihre gesellschaftsrechtliche Stellung: Sie hielt 50 % der Geschäftsanteile und konnte aufgrund der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen 3/4-Mehrheit jeden ihr nicht genehmen Gesellschafterbeschluss verhindern.

Ein Unfallversicherungsschutz bestand nicht. Auch die jahrelange Berücksichtigung ihres Gehalts in den Lohnnachweisen führte nicht zu einer sogenannten Formalversicherung.

Für Unternehmen und Steuerberater ist die Entscheidung vor allem deshalb relevant, weil sie zeigt, dass eine fehlerhafte Meldungspraxis über Jahre hinweg keinen Versicherungsschutz schafft.

Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung bedeutet dies: Ein GmbH-Geschäftsführer ist nicht bereits deshalb sozialversicherungspflichtig beschäftigt, weil er einen Anstellungsvertrag besitzt und ein regelmäßiges Gehalt erhält.

Vielmehr ist zu prüfen, ob er aufgrund seiner Beteiligung und der konkreten gesellschaftsrechtlichen Regelungen in der Lage ist, ihm nicht genehme Entscheidungen der Gesellschaft zu verhindern.

  1. Sperrminorität des Gesellschafter-Geschäftsführers ist entscheidend

Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für Gesellschaften, deren Satzung qualifizierte Mehrheiten vorsieht.

Eine Beteiligung von 50 % bedeutet nicht automatisch, dass ein Gesellschafter jede Entscheidung durchsetzen kann. Für die sozialversicherungsrechtliche Einordnung kann es aber entscheidend sein, ob er Entscheidungen verhindern kann.

Im entschiedenen Fall war eine Mehrheit von 75 % erforderlich. Deshalb reichten bereits mehr als 25 % der Geschäftsanteile aus, um Beschlüsse zu blockieren. Die Geschäftsführerin verfügte mit ihren 50 % daher über eine ausreichende Rechtsmacht.

Das Gericht stellte ausdrücklich darauf ab, dass es nicht darauf ankommt, ob der Gesellschafter seine Rechtsmacht tatsächlich ausübt. Entscheidend ist die rechtlich bestehende Möglichkeit, Weisungen oder Beschlüsse zu verhindern.

Für die Praxis bedeutet dies: Bei einer Statusprüfung des GmbH-Geschäftsführers müssen Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse gemeinsam betrachtet werden.

  1. Warum ein Geschäftsführergehalt allein keine Versicherungspflicht begründet

In der Praxis besteht gerade bei älteren Gesellschaftsstrukturen häufig die Vorstellung, dass ein Geschäftsführer mit Anstellungsvertrag und Gehaltsabrechnung automatisch als Beschäftigter anzusehen sei. Das ist sozialversicherungsrechtlich zu kurz gegriffen.

Das Landessozialgericht weist darauf hin, dass die allgemeinen Kriterien der Beschäftigung zwar auch bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gelten. Bei einem kapitalmäßig beteiligten Geschäftsführer kommt seiner gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht jedoch eine besondere Bedeutung zu.

Die entscheidende Frage lautet daher nicht lediglich:

„Wie arbeitet der Geschäftsführer tatsächlich?“

Vielmehr muss zusätzlich gefragt werden:

„Welche Rechtsmacht besitzt der Geschäftsführer aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter?“

Diese Prüfung kann dazu führen, dass ein Geschäftsführer trotz Geschäftsführervertrag, Gehaltszahlung und tatsächlicher Mitarbeit im Unternehmen sozialversicherungsrechtlich nicht als Beschäftigter gilt.

  1. Fehlerhafte Lohnnachweise schaffen nicht automatisch Versicherungsschutz

Besonders praxisrelevant ist die Entscheidung für Unternehmen und Steuerberater, die über Jahre hinweg Geschäftsführergehälter in den Lohn- oder Entgeltnachweisen der gesetzlichen Sozialversicherung berücksichtigt haben.

Im entschiedenen Fall war das Gehalt der Geschäftsführerin über mehrere Jahre in den Lohnnachweisen enthalten. Die GmbH entrichtete deshalb auch Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Trotzdem entstand nach Auffassung des Gerichts kein dauerhafter Versicherungsschutz.

Für Unternehmen bedeutet dies: Die Zahlung von Beiträgen darf nicht mit der Gewissheit gleichgesetzt werden, dass der betreffende Geschäftsführer tatsächlich sozialversichert ist.

  1. Was passiert nach einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung?

Besonders wichtig ist die Entscheidung im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung.

Im entschiedenen Fall hatte die Betriebsprüfung für die Jahre 2013 bis 2015 festgestellt, dass das Arbeitsentgelt der Geschäftsführerin in den Lohnnachweisen enthalten war, obwohl sie nach sozialversicherungsrechtlicher Beurteilung nicht der Sozialversicherungspflicht unterlag.

Die GmbH führte die bisherige Meldepraxis anschließend jedoch zunächst fort.

Das Landessozialgericht sah hierin keinen Grund, von einem bestehenden Versicherungsschutz auszugehen.

  1. Beitragszahlungen schützen nicht vor einer späteren Korrektu

Die Entscheidung zeigt zugleich ein häufiges praktisches Problem: Eine jahrelang geübte Abrechnungspraxis wird nicht allein dadurch rechtmäßig, dass sie von den Beteiligten – oder sogar über längere Zeit von einem Versicherungsträger – nicht beanstandet wurde.

Gerade bei Geschäftsführern sollte daher nicht allein anhand der Lohnabrechnung beurteilt werden, ob Sozialversicherungspflicht besteht.

Vielmehr sind insbesondere folgende Punkte regelmäßig zu überprüfen:

  • Höhe und Entwicklung der Geschäftsanteile,
  • Regelungen über die erforderlichen Mehrheiten in der Gesellschafterversammlung,
  • bestehende Sperrminoritäten,
  • Geschäftsführungsbefugnisse,
  • gesellschaftsvertragliche Sonderrechte,
  • Veränderungen in der Gesellschafterstruktur und
  • die Auswirkungen früherer Betriebsprüfungen.

Besonders kritisch sind Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse. Bereits die Übertragung einzelner Geschäftsanteile kann den sozialversicherungsrechtlichen Status verändern.

  1. Was müssen Steuerberater bei Gesellschafter-Geschäftsführern beachten?

Für Steuerberater ergibt sich aus der Entscheidung ein wichtiger Beratungsansatz.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers sollte nicht allein aus der laufenden Lohnabrechnung abgeleitet werden.

Ändert sich beispielsweise die Gesellschafterstruktur, sollte geprüft werden, ob sich dadurch auch der sozialversicherungsrechtliche Status verändert.

Dies gilt insbesondere bei:

  • Anteilsübertragungen,
  • Eintritt oder Ausscheiden von Gesellschaftern,
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages,
  • Änderungen der erforderlichen Beschlussmehrheiten,
  • Bestellung oder Abberufung von Geschäftsführern und
  • Veränderungen von Stimmrechten oder Sonderrechten.

Eine Änderung, die gesellschaftsrechtlich zunächst nur wie eine interne Umstrukturierung erscheint, kann erhebliche sozialversicherungsrechtliche Folgen haben.

Statusfeststellung sollte vor einer problematischen Abrechnungspraxis geprüft werden

Die Entscheidung zeigt außerdem, warum bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer nicht erst auf eine spätere Betriebsprüfung gewartet werden sollte.

Bestehen Zweifel darüber, ob eine Tätigkeit als Beschäftigung oder als selbständige beziehungsweise unternehmerähnliche Tätigkeit einzuordnen ist, kann eine sozialversicherungsrechtliche Statusprüfung sinnvoll sein.

Ein spezialisierter Anwalt für Sozialversicherungsrecht sollte hinzugezogen werden, wenn:

  • die Statusfeststellung oder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung angekündigt ist
  • Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung im Raum stehen
  • Widerspruchsfristen gegen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung laufen
  • komplexe Vertragsmodelle vorliegen
  • sozialgerichtliche Verfahren erforderlich sind
  • vor Antragstellung in einem Statusfeststellungsverfahren

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