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Rentenversicherungspflicht für Selbstständige trotz Franchisevertrag: Was Unternehmen und Steuerberater wissen müssen
Selbstständig, aber trotzdem rentenversicherungspflichtig?
Rentenversicherungspflicht für Selbstständige trotz Franchisevertrag: Was Unternehmen und Steuerberater wissen müssen

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige trotz Franchisevertrag: Was Unternehmen und Steuerberater wissen müssen

Selbstständig, aber trotzdem rentenversicherungspflichtig?

Das ist insbesondere bei Franchise- und Lizenzmodellen ein Risiko, das Unternehmen, Steuerberater und Selbstständige häufig unterschätzen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit Urteil vom 02. September 2026 (Az. L 2 R 135/25) klargestellt, dass ein selbstständiger Unternehmer auch dann nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI rentenversicherungspflichtig sein kann, wenn er wirtschaftlich in ein Franchise-System eingebunden ist. Der Franchisegeber wird dabei als einziger Auftraggeber angesehen.

Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmen und Steuerberater relevant, die mit Franchiseverträgen, Lizenzmodellen oder vergleichbaren Vertriebs- und Vermittlungssystemen arbeiten.

Die Frage der Rentenversicherungspflicht ist von der Frage zu unterscheiden, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.

Rentenversicherungspflicht trotz Selbstständigkeit – wann müssen Selbstständige Beiträge zahlen?

Nicht jeder Selbstständige ist automatisch von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgenommen. §2 SGB VI sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentenversicherungspflicht für Selbstständige vor.

Eine wichtige Fallgruppe betrifft Selbstständige, die im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Gerade für Unternehmen und Steuerberater stellt sich deshalb bei Franchise- und Lizenzmodellen die Frage:

Wer ist sozialversicherungsrechtlich tatsächlich der Auftraggeber des Selbstständigen?

Diese Frage kann erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Wird Rentenversicherungspflicht festgestellt, können für mehrere Jahre Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung nachgefordert werden.

Franchisevertrag und Rentenversicherung: Wer ist der Auftraggeber?

Im vom LSG Niedersachsen-Bremen entschiedenen Fall war der Kläger als selbstständiger Immobilienmakler in ein Franchise-System eingebunden. Er arbeitete auf eigene Rechnung und eigenes wirtschaftliches Risiko. Gleichzeitig war seine Tätigkeit umfassend durch das Franchise-System geprägt.

Der Franchisegeber stellte unter anderem Marketingkonzept, Software, IT-Strukturen und weitere organisatorische Leistungen zur Verfügung. Der Kläger musste bestimmte Vorgaben des Systems beachten und durfte die Tätigkeit nach Beendigung des Vertrags nicht ohne Weiteres außerhalb des Franchise-Systems fortsetzen.

Das Gericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass der Franchisegeber sozialversicherungsrechtlich als einziger Auftraggeber anzusehen war. Damit lagen die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI vor.

Für die Praxis ist besonders wichtig:

Es kommt nicht allein darauf an, wer dem Selbstständigen unmittelbar eine Provision oder Vergütung zahlt.

Der Begriff des „Auftraggebers“ nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI ist ein eigenständiger sozialversicherungsrechtlicher Begriff und kann bei Franchiseverhältnissen viel weiter reichen.

Selbstständig oder scheinselbstständig? Warum diese Unterscheidung für Unternehmer wichtig ist

Bei der Prüfung von Franchiseverträgen wird häufig zunächst an das Thema Scheinselbstständigkeit gedacht. Das greift jedoch zu kurz.

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat ausdrücklich zwischen der selbstständigen Tätigkeit und der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterschieden. Der Kläger war nach den Feststellungen des Gerichts selbstständig tätig. Er trug ein eigenes wirtschaftliches Risiko, hatte eigene Kosten und konnte grundsätzlich selbst entscheiden, wann und wie er seine Tätigkeit ausübte.

Trotz dieser Selbstständigkeit bestand eine Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber.

Für Unternehmer und Steuerberater bedeutet das:

Auch wenn ein Vertragsmodell einer Prüfung auf Scheinselbstständigkeit standhält, sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI besteht.

Eigene Kunden bedeuten nicht automatisch mehrere Auftraggeber

Ein besonders wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft die Frage, ob ein Franchiseunternehmer tatsächlich mehrere Auftraggeber hat.

Auf den ersten Blick könnte man argumentieren, dass beispielsweise ein Immobilienmakler mit Käufern und Verkäufern arbeitet und deshalb mehrere Kunden hat. Das LSG hat diese Betrachtung jedoch nicht übernommen.

Entscheidend war vielmehr die wirtschaftliche und vertragliche Einbindung in das Franchise-System. Nach den vertraglichen Regelungen konnte der Kläger sein Geschäft nach Beendigung der Franchisebeziehung nicht in vergleichbarer Weise außerhalb des Systems fortführen. Die im Franchise-System aufgebauten Geschäftsbeziehungen und immateriellen Werte konnten nicht ohne Weiteres unabhängig vom Franchisegeber weiter genutzt werden.

Damit zeigt das Urteil:

Die Zahl der Endkunden ist nicht zwingend identisch mit der Zahl der sozialversicherungsrechtlichen Auftraggeber.

Gerade bei Franchise-, Lizenz- und Vertriebssystemen sollte deshalb genau geprüft werden, wem die wirtschaftliche Tätigkeit des Selbstständigen sozialversicherungsrechtlich zugeordnet wird.

Was bedeutet das Urteil für Franchiseunternehmen und Unternehmer?

Für Unternehmen, die Franchise- oder Lizenzsysteme betreiben, ist die Entscheidung insbesondere deshalb relevant, weil die konkrete Vertragsgestaltung Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Einordnung der angeschlossenen Selbstständigen haben kann.

Das LSG stellte unter anderem darauf ab, dass der Franchisegeber wesentliche Rahmenbedingungen der Tätigkeit vorgab. Hinzu kamen Vorgaben zur Nutzung der Software und des Systems, Marketingvorgaben, Berichtspflichten sowie Regelungen für die Zeit nach Beendigung des Franchisevertrags.

Dabei bedeutet die Einbindung in ein Franchise-System nicht automatisch, dass eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Das Gericht hat ausdrücklich anerkannt, dass Franchiseverhältnisse grundsätzlich selbstständige Tätigkeiten ermöglichen können.

Entscheidend ist vielmehr die Gesamtbetrachtung der tatsächlichen vertraglichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Was müssen Steuerberater bei Franchiseverträgen beachten?

Für Steuerberater ist das Urteil vor allem bei der laufenden Betreuung von Unternehmern mit Franchise- oder Lizenzmodellen relevant.

Die steuerliche Behandlung eines Selbstständigen sagt für sich genommen nichts darüber aus, ob sozialversicherungsrechtlich eine Rentenversicherungspflicht besteht.

Deutsche Rentenversicherung: Drohen Beitragsnachforderungen?

Eine nachträgliche Feststellung der Rentenversicherungspflicht kann für Selbstständige erhebliche finanzielle Konsequenzen haben.

Im entschiedenen Fall stellte die Deutsche Rentenversicherung die Versicherungspflicht rückwirkend fest. Für den Zeitraum bis Februar 2022 wurden Beiträge in Höhe von 8.642,12 Euro gefordert.

Für Unternehmer und Steuerberater zeigt dies, dass sozialversicherungsrechtliche Risiken nicht erst bei einer klassischen Prüfung auf Scheinselbstständigkeit entstehen.

Auch ein formal selbstständiger Unternehmer kann Gegenstand einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung sein, wenn die Voraussetzungen der Rentenversicherungspflicht für Selbstständige mit nur einem Auftraggeber erfüllt sind.

Statusfeststellung und Rentenversicherungspflicht: Was ist zu beachten?

Das Urteil zeigt außerdem, dass die sozialversicherungsrechtliche Prüfung eines Vertragsmodells nicht bei der Frage „selbstständig oder beschäftigt?“ enden sollte.

Eine Tätigkeit kann selbstständig ausgeübt werden und trotzdem der Rentenversicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI unterliegen. Genau diese Konstellation lag im Verfahren vor dem LSG Niedersachsen-Bremen vor.

Für Unternehmen und Steuerberater bedeutet dies:

Bei der Gestaltung und Prüfung von Verträgen

  • mit freien Mitarbeitern,
  • Handelsvertretern,
  • Vermittlern,
  • Franchisenehmern oder
  • anderen selbstständig Tätigen

sollten die unterschiedlichen sozialversicherungsrechtlichen Risiken getrennt betrachtet werden.

Insbesondere bei langfristigen Franchise- und Lizenzmodellen kann eine frühzeitige Prüfung sinnvoll sein, bevor sich über Jahre eine Beitragspflicht aufbaut.

Was sollten Unternehmen und Steuerberater jetzt prüfen?

Unternehmen mit Franchise-, Lizenz- oder vergleichbaren Vertriebssystemen sollten ihre Vertragsmodelle nicht nur unter steuerlichen und zivilrechtlichen Gesichtspunkten betrachten.

Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen macht deutlich, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit eines Selbstständigen innerhalb eines Franchise-Systems auch dann rentenversicherungsrechtlich relevant sein kann, wenn keine abhängige Beschäftigung vorliegt.

Fazit: Franchisevertrag kann zur Rentenversicherungspflicht führen

Ein spezialisierter Anwalt für Sozialversicherungsrecht sollte hinzugezogen werden, wenn:

  • die Statusfeststellung oder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung angekündigt ist
  • Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung im Raum stehen
  • Widerspruchsfristen gegen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung laufen
  • komplexe Vertragsmodelle vorliegen
  • sozialgerichtliche Verfahren erforderlich sind
  • vor Antragstellung in einem Statusfeststellungsverfahren

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