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Hat der Arbeitgeber/Selbständige Anspruch auf Entschädigung, wenn aufgrund der Infektionsgefahr die weitere Betätigung verboten wird?

Stichwort Ladenschließung
Hat der Arbeitgeber/Selbständige Anspruch auf Entschädigung, wenn aufgrund der Infektionsgefahr die weitere Betätigung verboten wird?
Frage des Tages
21.03.2020

Hat der Arbeitgeber/Selbständige Anspruch auf Entschädigung, wenn aufgrund der Infektionsgefahr die weitere Betätigung verboten wird?

Stichwort Ladenschließung

Die Entschädigungsregelungen finden sich im Infektionsschutzgesetz (IfSG) an verschiedenen Stellen. § 56 Abs. 1 IfSG lautet:

Wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, erhält eine Entschädigung in Geld. Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können. Eine Entschädigung nach den Sätzen 1 und 2 erhält nicht, wer durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe, die gesetzlich vorgeschrieben ist oder im Bereich des gewöhnlichen Aufenthaltsorts des Betroffenen öffentlich empfohlen wurde, ein Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung hätte vermeiden können.

Dieser Tatbestand greift vorliegend nicht ein. Zwar stellt die Ladenschließung ein Tätigkeitsverbot da, dieses basiert aber nicht auf § 31 IfSG. Die Norm stellt ausdrücklich nur ab auf unmittelbar Betroffenen bzw. Erkrankte, Krankheitsverdächtige ab.

§ 56 IfSG hilft den Arbeitgebern nur insoweit, als dass Sie für die Arbeitnehmer, die aufgrund einer Quarantäneanordnung nicht die Arbeitsleistung erbringen dürfen, die geschuldete Entgeltfortzahlung im Rahmen eines Erstattungsanspruches bei der zuständigen Behörde geltend machen können.

§ 65 Entschädigung bei behördlichen Maßnahmen

Diese Norm gewährt Entschädigungen für Betroffenen von Maßnahmen nach den § 16 und § 17 IfSG.

(1) Soweit auf Grund einer Maßnahme nach den §§ 16 und 17 Gegenstände vernichtet, beschädigt oder in sonstiger Weise in ihrem Wert gemindert werden oder ein anderer nicht nur unwesentlicher Vermögensnachteil verursacht wird, ist eine Entschädigung in Geld zu leisten; eine Entschädigung erhält jedoch nicht derjenige, dessen Gegenstände mit Krankheitserregern oder mit Gesundheitsschädlingen als vermutlichen Überträgern solcher Krankheitserreger behaftet oder dessen verdächtig sind. § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Höhe der Entschädigung nach Absatz 1 bemisst sich im Falle der Vernichtung eines Gegenstandes nach dessen gemeinem Wert, im Falle der Beschädigung oder sonstigen Wertminderung nach der Minderung des gemeinen Wertes. Kann die Wertminderung behoben werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den hierfür erforderlichen Aufwendungen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den der Gegenstand ohne die Beschädigung oder Wertminderung gehabt hätte. Bei Bestimmung des gemeinen Wertes sind der Zustand und alle sonstigen den Wert des Gegenstandes bestimmenden Umstände in dem Zeitpunkt maßgeblich, in dem die Maßnahme getroffen wurde. Die Entschädigung für andere nicht nur unwesentliche Vermögensnachteile darf den Betroffenen nicht besser stellen, als er ohne die Maßnahme gestellt sein würde. Auf Grund der Maßnahme notwendige Aufwendungen sind zu erstatten.

Hier könnte gemutmaßt werden, dass die Ladenschließung eine Maßnahme nach § 16 IfSG sein könnte, nämlich in Form einer sonstigen Maßnahme.

Hierbei sind aber die Stellung des § 16 IfSG im Gesetz und der Wortlaut der Norm zu berücksichtigen. Die Vorschrift betrifft nämlich Maßnahmen zu Verhütung von Krankheiten. Es handelt sich also um Maßnahmen, die den Ausbruch einer Krankheit verhindern sollen, mithin prophylaktische Maßnahmen.

Die Allgemeinverfügungen zur Schließung von Gaststätten, Fitnessstudios, Läden etc. erfolgen aber, um die Verbreitung einer bereits ausgebrochenen Krankheit zu verhindern.

Demzufolge werden die Allgemeinverfügungen auf § 28 IfSG gestützt:

§ 28  Schutzmaßnahmen

(1) Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Eine Heilbehandlung darf nicht angeordnet werden. Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art.  2 Abs.  2 Satz 2 Grundgesetz), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz) werden insoweit eingeschränkt.

Zwar erfolgt auch hier der Verweis auf § 31 IfSG (Tätigkeitsverbot), doch bezieht sich dies wiederum auf Kranke oder Verdächtige.

Diesen Status haben die Unternehmer i.d.R. nicht. Demzufolge handelt es sich dann um Maßnahmen nach § 28 Abs. 1 S. 2 IfSG (siehe hierzu VG Stuttgart, Beschl. v. 14.03.2020 – 16 K 1466/20), auf den § 65 IfSG nicht verweist.

Von daher sehen wir aktuell nicht, dass die Unternehmer als Drittbetroffene, ohne dass Sie selbst krank oder infektionsverdächtig sind, einen Entschädigungsanspruch nach dem IFSG haben können.

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Axel Möller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: jena@etl-rechtsanwaelte.de


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