Zur Entschädigung für Vernässung von Forstflächen durch Biberdämme gemäß § 68 Abs. 1 BNatSchG
Führt eine naturschutzrechtliche Beschränkung des Grundeigentums dazu, dass eine bereits rechtmäßig ausgeübte Nutzung aufgegeben werden muss, kommt es maßgeblich darauf an, ob gerade auf den beeinträchtigten Flächen noch genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums verbleibt. Die Nutzungsmöglichkeit anderer Teilflächen ist irrelevant. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 26. März 2026, (- 10 C 3.25 -) entschieden
Der Fall:
Der inzwischen verstorbene Ehemann der Klägerin hatte 1998 ein Forstrevier erworben, das zu einem Großteil in einem Naturschutzgebiet liegt. Ab dem Jahr 2003 führten die Errichtung einer Burg und von Dammbauten durch Elbebiber zu Überflutungen, welche die Holzproduktion auf 28 % des Forstreviers unmöglich machen.
Zudem wurde der Waldbesitzer und Forstwirt ordnungsbehördlich verpflichtet, jegliche Beeinträchtigungen der Biberdämme zu unterlassen und die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung sowie die Feststellung einer Entschädigungsberechtigung dem Grunde nach abgelehnt. Die Verfügung ist mit Ausnahme der Entschädigungsfrage inzwischen bestandskräftig.
Die Klagen hatten in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Das Oberverwaltungsgericht hatte die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 BNatSchG als nicht erfüllt angesehen. Die Schäden, die durch die Biberdämme eingetreten seien, stellten keine im Einzelfall unzumutbare Belastung dar. Für die Bestimmung des „Eigentums“ im Sinne von § 68 Abs. 1 BNatSchG sei auf das Forstrevier als wirtschaftlich verwertbare, im Wesentlichen gleich bewirtschaftete Einheit abzustellen. Der Verlust der forstlichen Nutzbarkeit von ca. 28 % der Gesamtfläche sei unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls nicht unzumutbar. Insbesondere sei nicht dargelegt, dass die Bewirtschaftung des Forstreviers wirtschaftlich sinnlos geworden sei.
Die Entscheidung
Auf die Revisionen der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht das Urteil aufgehoben und die Verfahren an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Das Oberverwaltungsgericht hatte nämlich den räumlichen Bezug („Flächenumgriff“) der Prüfung, ob eine unzumutbare Belastung vorliegt, unter Verletzung von § 68 Abs. 1 BNatSchG zu weit gefasst. Eine Beschränkung des Eigentums ist dann unzumutbar, wenn nicht mehr genügend Raum für einen privatnützigen Gebrauch des Eigentums oder für eine Verfügung über den Eigentumsgegenstand verbleibt. Wird auf nicht gänzlich unbedeutenden Teilflächen einer größeren räumlichen Einheit eine bisher rechtmäßig ausgeübte wirtschaftliche Nutzung unterbunden, kann die Zumutbarkeit dieser Belastung nicht maßgeblich daraus abgeleitet werden, dass die Nutzung auf den übrigen Teilflächen möglich und wirtschaftlich sinnvoll bleibt. In solchen Fällen liegt eine zu entschädigende unzumutbare Belastung bereits dann vor, wenn die Privatnützigkeit der belasteten Flächen weggefallen ist.
