Kündigung ohne Vollmachtsurkunde
Die Zurückweisung einer Kündigung gemäß § 174 Satz 1 BGB innerhalb von fünf Tagen nach Zugang ist unverzüglich und nicht allein deshalb rechtsmissbräuchlich, weil sie eine erneute Kündigung innerhalb der Wartezeit erschwert oder verhindert. Das entschied das ArbG Dortmund am 26.8.2026 (- 9 Ca 1249/26).
Der Fall:
Mit Schreiben vom 9.3.2026, zugegangen am 11.3.2026, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 16.3.2026. Das Kündigungsschreiben war von dem Mitarbeiter A. mit dem Zusatz „Geschäftsleitung Finanzen & Entwicklung“ unterzeichnet worden. Der Kläger holte sich am 13.3.2026 Rechtsrat ein und wies die Kündigung mit Schreiben vom 14.3.2026 (Zugang 16.3.2026) mangels Vollmachtsvorlage zurück.
Mit Schreiben vom 15.3.2026 kündigte die Beklagte erneut. Das Schreiben, (am Sonntag, 15.3.2026, in den Briefkasten eingeworfen) nahm der Kläger am 16.3.2026 zur Kenntnis. Mit Klage vom 30.3.2026 wandte sich der Kläger gegen beide Kündigungen.
Der Kläger hielt beide Kündigungen zum einen wegen fehlender Vollmacht, zum anderen wegen fehlender sozialer Rechtfertigung nach Ablauf der Wartezeit für unwirksam.
Die Entscheidung:
Das Arbeitsgericht gab der Klage statt.
Die erste Kündigung war nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam. Dem Schreiben lag keine Originalvollmacht des unterzeichnenden Mitarbeiters A. bei. Der Kläger wies die Kündigung deshalb innerhalb von vier bzw. fünf Tagen und damit unverzüglich zurück. Er durfte zuvor Rechtsrat einholen.
Die Zurückweisung war auch nicht nach § 174 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sie den Kläger über die Kündigungsvollmacht informiert hätte. Eine Erklärung des Mitarbeiters selbst genüge nicht. Auch seine Tätigkeit als Ansprechpartner in Personalangelegenheiten, die Vertragsverhandlungen und die Bezeichnung „Geschäftsleitung Finanzen & Entwicklung“ belegten keine bekannt gemachte Stellung mit üblicher Kündigungsbefugnis.
Die zweite Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Die sechsmonatige Wartezeit habe am 14.3.2026 und damit vor Zugang der Kündigung geendet. Dass dieser Tag ein Samstag war, verlängerte die Wartezeit nicht. § 193 BGB sei nicht anwendbar. Verhaltens-, personen- oder betriebsbedingte Gründe hätte die Beklagte nicht vorgetragen.

