Rentenversicherung für Selbstständige
Das eigentliche Risiko der Rentenreform: Warum Sie jetzt handeln sollten!
Die Rentenkommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt, um die Alterssicherung in Deutschland langfristig sicherzustellen.
Die Rentenkommission will alle Selbständigen in die Rentenversicherung einbeziehen
Seit Jahren wird darüber diskutiert, Selbständige stärker in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Mit ihrer Empfehlung 22 hat die Alterssicherungskommission dieses Vorhaben nun erneut aufgegriffen. Danach sollen künftig grundsätzlich alle Selbständigen in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden.
Viele Selbständige verfolgen diese Diskussion mit Gelassenheit. Schließlich handelt es sich bislang lediglich um Empfehlungen einer Expertenkommission. Genau darin liegt jedoch eine Gefahr. Die öffentliche Diskussion konzentriert sich fast ausschließlich auf die Frage, ob künftig Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen. Das eigentliche Problem wird dagegen kaum thematisiert.
Schon heute sind bestimmte Selbständige rentenversicherungspflichtig
Entgegen der weit verbreiteten Annahme besteht bereits jetzt für verschiedene Gruppen von Selbstständigen nach § 2 SGB VI eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht.
Hierzu gehören beispielsweise
- selbständige Lehrer und Dozenten,
- Erzieher,
- Pflegepersonen,
- Hebammen und Entbindungspfleger,
- Künstler und Publizisten teilweise über die Künstlersozialversicherung,
- Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Für neue Selbständige soll die Rentenversicherung künftig der Regelfall werden
Nach der Empfehlung 22 soll sich dies künftig ändern. Wer zukünftig eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt, soll grundsätzlich rentenversicherungspflichtig werden. Eine Wahlfreiheit soll es grundsätzlich nicht mehr geben. Ob der Betroffene bereits privat vorsorgt oder eine gesetzliche Rente überhaupt wünscht, soll grundsätzlich keine Rolle mehr spielen. Damit würde sich die Ausgangslage für Existenzgründer grundlegend verändern.
Das eigentliche Problem betrifft die bereits bestehenden Selbständigen
Noch deutlich gravierender sind jedoch die Folgen für diejenigen, die bereits heute selbstständig tätig sind. Nach den Vorstellungen der Rentenkommission sollen auch diese Selbständigen grundsätzlich in die Rentenversicherung einbezogen werden. Zwar soll eine Befreiungsmöglichkeit bestehen. Genau an dieser Stelle beginnt jedoch das eigentliche Risiko. Denn wer sich befreien lassen möchte, muss sich zunächst gegenüber der Deutschen Rentenversicherung offenbaren.
Jeder Befreiungsantrag eröffnet der Deutschen Rentenversicherung umfangreiche Prüfungen
Ein Antrag auf Befreiung dürfte der Deutschen Rentenversicherung erstmals einen vollständigen Überblick über die jeweilige selbständige Tätigkeit verschaffen. Damit eröffnen sich aus Sicht der Behörde gleich mehrere Prüfungsfelder.
Besteht überhaupt eine selbständige Tätigkeit?
Zunächst kann die Deutsche Rentenversicherung prüfen, ob tatsächlich eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Gerade diese Frage ist heute häufig alles andere als einfach zu beantworten. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Abgrenzung zwischen Selbstsndigkeit und Beschäftigung ist äußerst differenziert. Entscheidend ist stets eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
Viele Selbständige gehen zwar selbstverständlich davon aus, selbständig tätig zu sein. Ob diese Einschätzung einer sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung standhält, ist jedoch häufig offen.
Drohen Nachforderungen für die Vergangenheit?
Kommt die Deutsche Rentenversicherung zu dem Ergebnis, dass bereits nach geltendem Recht eine Rentenversicherungspflicht bestand, stellt sich sofort die nächste Frage. Dann kann geprüft werden, ob für die vergangenen Jahre bereits Pflichtbeiträge hätten entrichtet werden müssen. Regelmäßig können dabei Beiträge für mehrere Jahre nachgefordert werden. Für viele Selbständige können daraus erhebliche finanzielle Belastungen entstehen.
Eine flächendeckende Prüfungswelle ist wahrscheinlich
Sollte Empfehlung 22 gesetzlich umgesetzt werden, dürfte die Deutsche Rentenversicherung erstmals mit nahezu allen bestehenden Selbständigen in Kontakt kommen. Dadurch entsteht eine völlig neue Ausgangslage.
Während heute viele Selbständige niemals mit der Deutschen Rentenversicherung in Berührung kommen, könnten künftig hunderttausende Befreiungsverfahren durchgeführt werden. Diese Verfahren werden der Deutschen Rentenversicherung gleichzeitig die Möglichkeit eröffnen, den sozialversicherungsrechtlichen Status umfassend zu überprüfen und bestehende Versicherungspflichten rückwirkend zu kontrollieren.
Eine entsprechende Prüfungswelle erscheint deshalb keineswegs ausgeschlossen.
Selbständige sollten sich bereits heute vorbereiten
Wer seine Vertragsverhältnisse, seine tatsächliche Tätigkeit und seine sozialversicherungsrechtliche Einordnung bereits heute überprüft, kann mögliche Risiken frühzeitig erkennen und gegebenenfalls rechtzeitig reagieren. Die eigentliche Herausforderung der geplanten Reform liegt deshalb nicht allein in zukünftigen Rentenbeiträgen.
Das deutlich größere Risiko besteht darin, dass erstmals nahezu alle Selbständigen einer umfassenden sozialversicherungsrechtlichen Überprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung unterzogen werden könnten.
Ein spezialisierter Anwalt für Sozialversicherungsrecht sollte u.a. hinzugezogen werden, wenn:
- eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung angekündigt ist
- eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung angekündigt ist
- Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung im Raum stehen
- Widerspruchsfristen gegen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung laufen
- komplexe Vertragsmodelle vorliegen
- sozialgerichtliche Verfahren erforderlich sind
- vor Antragstellung in einem Statusfeststellungsverfahren
Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
Bitte beachten Sie auch unser Dienstleistungsangebot Statusprüfstelle: https://www.etl-rechtsanwaelte.de/statuspruefstelle/
