Deutsche Rentenversicherung unterliegt: Freie Physiotherapeuten können selbstständig tätig sein
Freie Mitarbeiter gehören in vielen Branchen zum Alltag
Die Zusammenarbeit mit freien Mitarbeitern gehört in vielen Branchen längst zum Alltag. Das gilt nicht nur für
- IT-Unternehmen,
- Berater oder Handelsvertreter, sondern auch für
- Heilmittelerbringer wie Physiotherapeuten.
Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels setzen viele Praxen auf flexible Kooperationsmodelle.
Gleichzeitig stehen solche Vertragsgestaltungen zunehmend im Fokus der Deutschen Rentenversicherung. Im Rahmen von Betriebsprüfungen und Statusfeststellungsverfahren wird häufig die Frage aufgeworfen, ob tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt.
Für Physiotherapiepraxen und selbstständige Therapeuten enthält ein aktuelles Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (Urteil vom 31.03.2026, – L 10 BA 23/23 -) eine wichtige Botschaft: Die Nutzung fremder Praxisräume und die Abrechnung über eine zugelassene Praxis führen nicht automatisch zur Scheinselbstständigkeit.
LSG Schleswig-Holstein: Freie Physiotherapeutin unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht
Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 31. März 2026 entschieden, dass eine Physiotherapeutin nicht abhängig beschäftigt war, obwohl sie ihre Behandlungen in den Räumen einer zugelassenen Physiotherapiepraxis durchführte und deren Zulassung für die Abrechnung mit den Krankenkassen nutzte.
Die Entscheidung ist weit über den Bereich der Physiotherapie hinaus von Bedeutung. Sie bestätigt erneut einen wichtigen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts: Nicht die äußeren Rahmenbedingungen einer Zusammenarbeit entscheiden über die Sozialversicherungspflicht, sondern die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Warum ist das Urteil für Unternehmen und Steuerberater wichtig?
Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung führen häufig zu erheblichen Beitragsnachforderungen. Dabei wird regelmäßig argumentiert, dass freie Mitarbeiter in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert seien.
Das Urteil zeigt jedoch, dass bestimmte Umstände für sich allein keine abhängige Beschäftigung begründen. Hierzu gehören insbesondere:
- die Nutzung fremder Geschäftsräume,
- die Verwendung einer fremden Software,
- die Abrechnung über den Auftraggeber,
- die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben,
- die Zusammenarbeit innerhalb eines bestehenden Geschäftsbetriebs.
Gerade für Steuerberater und Unternehmer ist diese Klarstellung von erheblicher praktischer Bedeutung.
Abrechnung über die Praxis begründet keine Scheinselbstständigkeit
Ein wesentlicher Angriffspunkt der Deutschen Rentenversicherung war die Abrechnung der Leistungen über die zugelassene Physiotherapiepraxis.
Das Landessozialgericht hat hierzu eine praxisrelevante Klarstellung getroffen.
Die Physiotherapeutin verfügte nicht über eine eigene Zulassung nach dem SGB V. Deshalb nutzte sie die Zulassung der Praxisinhaberin ausschließlich für die Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber den Krankenkassen. Daraus folge jedoch keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Das Gericht betonte ausdrücklich, dass die Rahmenverträge des Heilmittelrechts sowohl die Abrechnung von Leistungen angestellter Mitarbeiter als auch freier Mitarbeiter zuließen. Die Nutzung der Zulassung eines Praxisinhabers sei deshalb sowohl mit einer selbstständigen Tätigkeit als auch mit einer abhängigen Beschäftigung vereinbar und spreche nicht automatisch für eine Eingliederung in einen fremden Betrieb.
Die gelebte Praxis ist entscheidend
Das Urteil bestätigt zugleich die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Statusfeststellung.
Entscheidend ist nicht die Bezeichnung eines Vertrags als „freie Mitarbeit“. Ebenso wenig reicht eine einzelne Vertragsklausel aus. Maßgeblich ist vielmehr, ob die vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich umgesetzt werden oder lediglich einen Etikettenschwindel darstellen.
Im vorliegenden Fall stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass zwischen der vereinbarten freien Mitarbeit und der tatsächlichen Durchführung keine Unterschiede bestanden.
Kein „Rädchen im Getriebe“ des Praxisinhabers
Besonders bemerkenswert sind die Ausführungen des Gerichts zur Eingliederung in den Betrieb.
Nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts spricht eine abhängige Beschäftigung häufig dafür, dass ein Auftragnehmer lediglich wie ein „Rädchen im Getriebe“ den Betriebszweck eines anderen erfüllt.
Gerade dies sah das Gericht hier nicht. Die Physiotherapeutin behandelte ausschließlich eigene Patienten und betrieb ihr eigenes Unternehmen. Sie nutzte die Praxisräume lediglich gegen Entgelt sowie die Zulassung der Praxisinhaberin für Abrechnungszwecke.
Welche Bedeutung hat das Urteil für Statusfeststellungen und Betriebsprüfungen?
Die Entscheidung dürfte über die Physiotherapie hinaus erhebliche praktische Bedeutung entfalten.
Sie zeigt erneut, dass pauschale Bewertungen der Deutschen Rentenversicherung rechtlich problematisch sind. Weder die Tätigkeit in fremden Geschäftsräumen noch die Nutzung organisatorischer Strukturen des Auftraggebers führen automatisch zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Für Unternehmen und Steuerberater ergibt sich daraus eine wichtige Handlungsempfehlung:
Entscheidend ist die tatsächliche Vertragsdurchführung. Freie Mitarbeiter sollten über eigene Kunden, eigene organisatorische Strukturen und unternehmerische Risiken verfügen. Gleichzeitig sollten Vertragsgestaltung und praktische Zusammenarbeit sorgfältig aufeinander abgestimmt sein.
Gerade im Rahmen von Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV und Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung liefert das Urteil wichtige Argumente für die Verteidigung freier Mitarbeiterstrukturen.
Fazit: Freie Mitarbeit bleibt auch im Gesundheitswesen möglich – Anwalt hilft
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stärkt mit seiner Entscheidung die Rechtssicherheit für Physiotherapiepraxen und freie Therapeuten.
Ein spezialisierter Anwalt für Sozialversicherungsrecht sollte hinzugezogen werden, wenn:
- eine Statusfeststellung der Deutschen Rentenversicherung angekündigt ist
- Eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung angekündigt ist
- Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung im Raum stehen
- Widerspruchsfristen gegen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung laufen
- komplexe Vertragsmodelle vorliegen
- sozialgerichtliche Verfahren erforderlich sind
- vor Antragstellung in einem Statusfeststellungsverfahren
Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
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