Handelsvertreter ist selbstständig tätig – wichtige Entscheidung zur Scheinselbstständigkeit
Die Abgrenzung zwischen selbstständiger und sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit beschäftigt Unternehmen, Selbstständige und die Deutsche Rentenversicherung (DRV) seit Jahren. Aktuell geraten auch Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter im Rahmen von Betriebsprüfungen oder Statusfeststellungsverfahren in den Fokus.
Mit Urteil vom 05.11.2025 – L 2 BA 3638/24 – hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg eine für die Praxis bedeutsame Entscheidung getroffen und die Selbstständigkeit eines Handelsvertreters bestätigt.
I. Was ist passiert ? DRV prüft Scheinselbstständigkeit
Im Streit stand die Tätigkeit als Handelsvertreter zwischen 01.04.2004 und dem 30.06.2015. Über viele Jahre wurden die Produkte eines Unternehmens im Gesundheitsbereich vertrieben. Nach Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses bot die Klägerin dem Beigeladenen eine Stelle als festangestellter Mitarbeiter an, die dieser annahm. Später wurde bei der DRV beantragt, eine Beschäftigung auch für die Vergangenheit festzustellen.
Die DRV hatte eine abhängige Beschäftigung festgestellt und sich dabei insbesondere auf die Außendarstellung des Betroffenen, die Zusammenarbeit mit dem Unternehmen sowie einzelne organisatorische Vorgaben gestützt.
II. Was sagt das Gericht ?
Das Landessozialgericht folgte dieser Bewertung jedoch nicht.
Nach Auffassung des Gerichts kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit an. Maßgeblich ist, ob eine persönliche Abhängigkeit besteht und der Betroffene in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert ist oder ob er seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten kann. Dabei knüpft das Gericht an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an, wonach eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist.
III. Welche Umstände sprachen konkret gegen eine Scheinselbstständigkeit
Im konkreten Fall sprach eine Vielzahl von Umständen für eine selbstständige Tätigkeit.
- Der Handelsvertreter konnte seine Arbeitszeit und seine Reisen eigenverantwortlich planen.
- Vorgaben hinsichtlich konkreter Arbeitszeiten oder einer festen Arbeitsorganisation bestanden nicht. Auch einen Arbeitsplatz im Unternehmen gab es nicht.
- Urlaubs- oder Krankheitsregelungen wie bei Arbeitnehmern existierten ebenso wenig.
Von erheblicher Bedeutung war außerdem, dass der Betroffene vor allem neue Kundenkontakte herstellen und Vertriebsstrukturen aufbauen sollte.
Auch der Umstand, dass Kosten erstattet wurden oder technische Hilfsmittel zur Verfügung standen, führte nach Auffassung des Gerichts nicht automatisch zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Ebenso wenig genügte es, dass der Betroffene nach außen Kontakte für das Unternehmen herstellte oder über eine Visitenkarte verfügte. Solche Umstände können sowohl bei selbstständigen Handelsvertretern als auch bei Arbeitnehmern vorkommen und sind deshalb isoliert betrachtet nicht entscheidend.
IV. Warum ist die Entscheidung bedeutsam ?
Besondere Bedeutung hat die Entscheidung für die Praxis der Statusfeststellung nach § 7a SGB IV.
Das Landessozialgericht betont erneut, dass weder die vertragliche Bezeichnung noch einzelne organisatorische Details ausschlaggebend sind. Entscheidend bleibt die tatsächlich gelebte Zusammenarbeit. Fehlen eine umfassende Weisungsgebundenheit und eine Eingliederung in die betriebliche Organisation, spricht dies regelmäßig für eine selbstständige Tätigkeit.
Das Urteil ist für Unternehmen und Handelsvertreter gleichermaßen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Betriebsprüfungen der DRV und Statusfeststellungsverfahren nehmen seit Jahren zu. Gerade bei Handelsvertretern, Vertriebsmitarbeitern und Außendiensttätigkeiten zeigt die aktuelle Rechtsprechung, dass pauschale Bewertungen unzulässig sind. Vielmehr muss jeder Einzelfall sorgfältig anhand der tatsächlichen Vertragsdurchführung geprüft werden.
Für Unternehmen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung bestehender Vertragsmodelle. Selbstständige Handelsvertreter sollten ihre unternehmerische Eigenständigkeit dokumentieren und auf eine tatsächliche freie Gestaltung ihrer Tätigkeit achten. Nur so lassen sich spätere Beitragsnachforderungen und langwierige sozialgerichtliche Auseinandersetzungen vermeiden.
V. Wann sollte ein Anwalt hinzugezogen werden ?
Ein spezialisierter Anwalt für Sozialversicherungsrecht sollte u.a. hinzugezogen werden, wenn:
- eine Statusfeststellung oder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung angekündigt ist
- Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung im Raum stehen
- Widerspruchsfristen gegen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung laufen
- komplexe Vertragsmodelle vorliegen
- sozialgerichtliche Verfahren erforderlich sind
- vor Antragstellung in einem Statusfeststellungsverfahren
Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
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