Das Ende der freien Mitarbeit in der Fahrschule? Das BSG verschärft die Regeln zur Scheinselbstständigkeit
Freie Mitarbeiter in der Fahrschule
Viele Fahrschulen setzen seit Jahren auf freie Fahrlehrer. Dieses Modell bietet auf den ersten Blick erhebliche Vorteile: Personalengpässe lassen sich flexibel überbrücken, Auftragsspitzen können ohne feste Einstellungen bewältigt werden und erfahrene Fahrlehrer bleiben unternehmerisch selbstständig. Gerade im Bereich der Lkw-, Bus- oder Motorradausbildung ist diese Zusammenarbeit weit verbreitet.
Doch genau dieses Geschäftsmodell gerät nun erheblich unter Druck.
Das aktuelle Urteile zur freien Mitarbeit in der Fahrschule
Mit Urteil vom 05.05.2026 (B 12 BA 2/24 R) hat das Bundessozialgericht (BSG) eine Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt aufgehoben. Das Urteil dürfte weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus Bedeutung erlangen. Denn das Gericht stellt klar, dass Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis künftig regelmäßig als abhängig Beschäftigte anzusehen sind.
Damit steigen die Risiken von Beitragsnachforderungen im Rahmen von Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung erheblich.
Für Fahrschulen, Unternehmen und Steuerberater besteht deshalb akuter Handlungsbedarf.
Warum das Urteil jede Fahrschule betrifft
Viele Inhaber von Fahrschulen sind überzeugt, ihre Zusammenarbeit mit freien Fahrlehrern rechtssicher gestaltet zu haben. Häufig sprechen aus ihrer Sicht zahlreiche Gesichtspunkte für eine selbstständige Tätigkeit:
- der Fahrlehrer bestimmt seine Arbeitszeiten weitgehend selbst,
- die Terminvereinbarung erfolgt unmittelbar mit den Fahrschülern,
- die Vergütung erfolgt auf Honorarbasis,
- Rechnungen werden mit Umsatzsteuer gestellt,
- der Fahrlehrer ist daneben noch anderweitig selbstständig tätig.
Diese Kriterien spielen selbstverständlich weiterhin eine Rolle. Das BSG macht jedoch deutlich, dass sie allein künftig häufig nicht mehr ausreichen werden.
Gerade bei Fahrlehrern tritt ein weiterer Gesichtspunkt in den Vordergrund: die besonderen Vorgaben des Fahrlehrergesetzes.
Welche Kriterien sprechen nach dem BSG für eine abhängige Beschäftigung?
Besonders deutlich wird das Urteil dort, wo das Bundessozialgericht die tatsächlichen Arbeitsabläufe bewertet. Nach Auffassung des Gerichts war der Fahrlehrer trotz seiner großen fachlichen Eigenständigkeit in die betriebliche Organisation der Fahrschule eingegliedert.
Hierfür sprachen insbesondere mehrere Gesichtspunkte:
- Der Fahrschulinhaber schloss sämtliche Ausbildungsverträge mit den Fahrschülern im eigenen Namen ab und rechnete diese gegenüber den Kunden ab.
- Der Fahrschulinhaber stellte das wesentliche Betriebsmittel – nämlich das Ausbildungsfahrzeug.
- Nach dem Fahrlehrergesetz darf von der Fahrlehrererlaubnis ohne eigene Fahrschule nur im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses Gebrauch gemacht werden.
Welche Folgen hat das Urteil für Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung?
Für die Praxis dürfte die Entscheidung erhebliche Auswirkungen haben.
Die Deutsche Rentenversicherung erhält durch das Urteil eine klare Orientierung für zukünftige Statusfeststellungen und Betriebsprüfungen.
Bislang konnten sich Fahrschulen häufig auf Entscheidungen einzelner Landessozialgerichte berufen, die eine selbstständige Tätigkeit unter bestimmten Umständen für möglich hielten.
Diese Argumentation dürfte künftig nur noch ausnahmsweise Erfolg haben.
Wer Fahrlehrer ohne eigene Fahrschulerlaubnis als freie Mitarbeiter beschäftigt, muss damit rechnen, dass die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig von einer abhängigen Beschäftigung ausgeht.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann dies erhebliche finanzielle Folgen haben:
- Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Jahre
- Säumniszuschläge (12 % pro Jahr)
- lohnsteuerliche Folgewirkungen
Was Fahrschulen jetzt tun sollten
Nach dem Urteil besteht kein Anlass zu Aktionismus, wohl aber zu einer sorgfältigen Bestandsaufnahme. Fahrschulinhaber sollten sämtliche Vertragsmodelle mit freien Fahrlehrern überprüfen und nicht allein auf die Vertragsbezeichnung vertrauen.
In vielen Fällen empfiehlt sich zudem eine rechtliche Überprüfung bestehender Vertragsmodelle.
Fazit
Das Bundessozialgericht hat die Anforderungen an die Anerkennung einer selbstständigen Tätigkeit von Fahrlehrern ohne eigene Fahrschulerlaubnis deutlich verschärft.
Die Entscheidung bedeutet zwar kein generelles Verbot freier Mitarbeit in Fahrschulen. Sie macht jedoch deutlich, dass die gesetzlichen Vorgaben des Fahrlehrergesetzes künftig ein erhebliches Gewicht bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung haben.
Ein spezialisierter Anwalt für Sozialversicherungsrecht sollte hinzugezogen werden, wenn:
- eine Statusfeststellung oder Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung angekündigt ist
- Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung im Raum stehen
- Widerspruchsfristen gegen Bescheide der Deutschen Rentenversicherung laufen
- komplexe Vertragsmodelle vorliegen
- sozialgerichtliche Verfahren erforderlich sind
- vor Antragstellung in einem Statusfeststellungsverfahren
Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
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