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Unerlaubte Nutzung der Fernbedienung eines Navigationsgeräts am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)?

Unerlaubte Nutzung der Fernbedienung eines Navigationsgeräts am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)?
Frage des Tages
09.03.2020

Unerlaubte Nutzung der Fernbedienung eines Navigationsgeräts am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO)?

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass die Nutzung einer Fernbedienung zum Zwecke der Bedienung eines Navigationsgeräts während der Fahrt mit einem Bußgeld geahndet werden kann (OLG Köln, Beschl. v. 05.02.2020 – III-1 RBs 27/20).

In der Presseerklärung des Gerichts heißt es:

Der PKW des Betroffenen ist mit einem Navigationsgerät ausgestattet, dessen Funktionen über eine manuelle Fernbedienung gesteuert werden können. Für diese Fernbedienung ist eine Halterung am Armaturenbrett installiert. Zwar kann die Fernbedienung auch in der Halterung bedient werden, der Betroffene nahm die Fernbedienung jedoch während der Fahrt aus der Halterung in die rechte Hand und gab anschließend Befehle ein, um so das Navigationsgerät zu bedienen. Das Amtsgericht Siegburg hatte ihn daher wegen ´fahrlässigen Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO´ zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt.

Das Oberlandesgericht Köln bestätigte jetzt, dass es sich bei der genutzten Fernbedienung um ein `der Information oder Organisation dienendes elektronisches Gerät` im Sinne von § 23 Abs. 1a StVO handelt. Die Fernbedienung steuere als elektronisches Gerät das zum Endgerät gelangende Signal mittels elektronischer Schaltungen unter Nutzung einer eigenen Stromversorgung. Sie diene auch der Organisation der Ausgabe auf dem Display des ausdrücklich in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO genannten Navigationsgerätes. Das Bußgeld sei daher zu Recht verhängt worden.

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