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Zur Frage der wirksamen Einwilligung in telefonische Werbung anlässlich der Teilnahme an einem Internet-Gewinnspiel

Zur Frage der wirksamen Einwilligung in telefonische Werbung anlässlich der Teilnahme an einem Internet-Gewinnspiel
Aktuelles
26.08.2020

Zur Frage der wirksamen Einwilligung in telefonische Werbung anlässlich der Teilnahme an einem Internet-Gewinnspiel

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden (BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I ZR 7/16, DB 2020, 1731 = GRUR 2020, 891 = MIR 2020, Dok. 059 = BB 2020, 1679):

a) Eine wirksame Einwilligung in telefonische Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG liegt nicht vor, wenn der Verbraucher bei der Erklärung der Einwilligung mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen konfrontiert wird, das ihn dazu veranlassen kann, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen dem Unternehmer die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.

b) § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/58/EG dahin richtlinienkonform auszulegen, dass der Diensteanbieter Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen für Zwecke der Werbung oder Marktforschung nur mit Einwilligung des Nutzers einsetzen darf. Eine elektronisch zu erklärende Einwilligung des Nutzers, die den Abruf von auf seinem Endgerät gespeicherten Informationen mithilfe von Cookies im Wege eines voreingestellten Ankreuzkästchens gestattet, genügt diesem Einwilligungserfordernis nicht.

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Rainer Robbel
Rechtsanwalt

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Jens Reininghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht

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