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Corona – Hilfe bei Betriebsschließungen

Unser Angebot

Corona-Hilfe durch ETL Rechtsanwälte bei Betriebsschließungen

Expertise zur Begründung von Entschädigungsansprüchen zum Pauschalpreis

Nachdem die coronabedingten Betriebsschließungen nach und nach gelockert werden, stellt sich die Frage nach Entschädigungsansprüchen gegenüber der öffentlichen Hand.

Den ETL-Rechtsanwälten ist bekannt, dass Entschädigungsansprüche der von den Betriebsschließungen betroffenen Unternehmer durch die zuständigen Stellen unter Hinweis darauf, dass § 56 IfSG (Infektionsschutzgesetz) diese Ansprüche nicht erfasse, abgelehnt werden. Teilweise wird bereits bei den Hinweisen zu den Entschädigungsanträgen darauf hingewiesen, dass Entschädigungen vom Geltungsbereich des § 56 IfSG nicht umfasst seien. So führt etwa das Thüringer Landesverwaltungsamt auf seiner Homepage aus:

Anderweitige Entschädigungen – etwa bei Umsatzeinbußen oder Auftragsausfällen – sind nicht Gegenstand einer Entschädigung nach § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz und können daher über das Thüringer Landesverwaltungsamt nicht reguliert werden! Die von Bund, dem Land Thüringen oder Kommunen (Städte und Gemeinden) angeordneten Betriebsschließungen auf der Grundlage von Erlassen oder Allgemeinverfügungen sind regelmäßig keine Quarantäne oder Tätigkeitsverbote i. S. d. Infektionsschutzgesetzes und werden vom Geltungsbereich des § 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz grundsätzlich nicht erfasst. Hierzu zählen die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen und Kindertageseinrichtungen, die Absage oder Untersagung von Veranstaltungen aller Art, das Verbot der Durchführung von Märkten, die Anordnung von Betriebsschließungen wie z. B. Fitnessstudios, Bars, Clubs, etc.

Unser Angebot: Ein Kurzgutachten (Expertise) zum Pauschalpreis

Die ETL-Rechtsanwälte bieten für einen Pauschalpreis eine Expertise unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Erwägungen an. Aus dieser Expertise ergibt sich, dass Entschädigungsansprüche entgegen der Einschätzung der ablehnenden Behörden nach unserer Meinung aus § 56 IfSG hergeleitet werden können. Damit wird der Auffassung der Behörden in juristisch sauberer Argumentation widersprochen.

Vorteil Nr. 1: Unsere Expertise hilft, Ansprüche nach dem IfSG zu begründen

Die Expertise stellen die ETL-Rechtsanwälte den einzelnen von den Betriebsschließungen betroffenen Unternehmen zur Verfügung, um den Antrag auf Entschädigung zu begründen. Die Expertise setzt sich mit aktuellen Beiträgen zur Frage der analogen Anwendung von § 56 IfSG auseinander und berücksichtigt zudem aktuelle gutachterliche Äußerungen zur verfassungsrechtlichen Begründung der aus unserer Sicht gebotenen Entschädigung. Der betroffene Unternehmer kann so seiner Forderung Nachdruck verleihen, indem er seine Bereitschaft zur qualifizierten und streitigen Auseinandersetzung dokumentiert.

Vorteil Nr. 2: Die Expertise hilft, Deckungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung zu erhalten

Gegenüber einem etwaigen Rechtsschutzversicherer können mit der Expertise die Erfolgsaussichten einer Klage im Rahmen der Kostendeckungsanfrage begründet werden.

Für nicht rechtsschutzversicherte Unternehmer besteht die Aussicht, sich mit weiteren ETL-Mandanten auf eine Kostenbeteiligung an Musterprozessen zu verständigen und sich an etwaigen Vergleichsverhandlungen zu beteiligen.

Unser fairer Pauschalpreis

Der Preis für unser Kurzgutachten beträgt einmalig und pauschal 290,00 Euro zzgl. 19% Umsatzsteuer (= 345,10 Euro brutto).

Was kostet mich ein etwaig anschließendes Klageverfahren?

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, die – insbesondere gestützt auf unsere Expertise – Deckungsschutz gewährt, verbleibt beim Unternehmer lediglich die im Einzelfall mit dem Rechtsschutzversicherer vereinbarte Selbstbeteiligung bestehen.

Besteht keine Rechtsschutzversicherung, berechnen wir für Sie gerne die Kosten bzw. das wirtschaftliche Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Die Höhe der Kosten ist vom Einzelfall abhängig. Unsere Beratung über die zu erwartenden Kosten erfolgt kostenlos und für den betroffenen Unternehmer unverbindlich.

DIE WELT VON ETL
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ANSPRECHPARTNER


Gregor Heiland
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: erfurt@etl-rechtsanwaelte.de


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Axel Möller
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Mail: jena@etl-rechtsanwaelte.de


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