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Scheidung

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Wir übernehmen das für Sie

Unsere Rechtsanwälte können bei jedem Amtsgericht in Deutschland auftreten. Wir betreuen deutschlandweit Scheidungsverfahren. Beim Gerichtstermin wird Ihr ETL-Rechtsanwalt für Sie tätig. Sie können alle Fragen persönlich, telefonisch oder per E-Mail klären oder einen persönlichen Besprechungstermin vereinbaren. Dies ist bei einverständlichen Scheidungen im Regelfall nicht notwendig, aber immer möglich.

FAQ – Häufige Fragen und ihre Antworten

 

Die Zuständigkeit regelt das Familienverfahrensgesetz.

Es kommen unterschiedliche Gerichte in Betracht, die nicht vom Kanzleisitz abhängt. Unsere Rechtsanwälte sind bei jedem Amtsgericht innerhalb Deutschlands zugelassen. Unsere Kanzleien begleiteten Sie deutschlandweit im Scheidungsverfahren, ohne dass für Sie bei dem gegebenenfalls entfernten Kanzleisitz irgendwelche weiteren Kosten entstehen. Zum Termin kommt immer ein Rechtsanwalt selbst. Sie müssen keine Termine allein wahrnehmen.

Zuständig ist grundsätzlich das Familiengericht für den Ort, in dem die ehelichen Kinder leben oder die Eheleute leben, wenn ein Ehegatte noch im Zuständigkeitsbereich wohnhaft ist. Liegen die vorstehenden Voraussetzungen nicht vor, so ist das Gericht für den Wohnort zuständig, in dessen Bezirk der/die Antragsgegner(in) wohnt. In Ermangelung aller sonstigen Zuständigkeiten gibt es die Generalzuständigkeit des Amtsgerichtes Berlin-Schöneberg, etwa bei beidseitigem Wohnort im Ausland. Wir klären die Zuständigkeit für Sie und auch alles andere.

Bei noch offenen Fragen setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

Nein! Die Scheidung ist nicht vom Kanzleisitz abhängig, sondern von dem Aufenthaltsort der Kinder bzw. der Eheleute (s.o.). Unsere Rechtsanwälte sind bei jedem Amtsgericht innerhalb Deutschlands zugelassen. Unsere Kanzleien begleiten deutschlandweit Scheidungsverfahren, ohne dass für Sie bei dem gegebenenfalls entfernten Kanzleisitz irgendwelche weiteren Kosten entstehen. Zum Termin begleitet Sie immer ein Rechtsanwalt.

Nach einer Trennung der Eltern müssen sich die Kinder häufig auf ein anderes Wohnumfeld einstellen und sich daran gewöhnen, nicht mehr in gewohnter Weise mit beiden Elternteilen zusammen zu leben. Neben den emotionalen Folgen hat die Trennung auch vielfältige finanzielle Auswirkungen.

Bis zur Trennung wurde das Leben häufig durch zwei Einkommen finanziert. Hinzu kommen Mehrkosten durch zwei Wohnungen und erhöhte Lebenshaltungskosten für beide Elternteile. Mit dem Auszug eines Elternteils droht daher auch den Kindern eine Reduzierung des Lebensstandards.

Spätestens dann stellt sich der Ehegatte, bei dem die Kinder verbleiben die Frage nach der Pflicht des anderen Gatten zur Zahlung von Kindesunterhalt bzw. dessen Höhe.

Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Unterhaltstabelle der einzelnen Oberlandesgerichte. Dabei sind viele Faktoren zu beachten, die den Kindesunterhalt beeinflussen können. Hier kommen insbesondere in Betracht:

  • das Alter den Kindes
  • das Einkommen des Unterhaltspflichtigen
  • der Bedarf des Kindes entsprechend dem Wohnort
  • eine mögliche Verpflichtung des Kindes sich selbst zu unterhalten
  • etwaiges eigenes Einkommen des Kindes
  • Sonderbedarfe, etwa Kindesbetreuungskosten des Kindes

Im Falle eines Einkommens des Unterhaltspflichtigen aus selbständiger Tätigkeit ist das steuerliche Einkommen nicht  mit dem unterhaltsrechtlichen Einkommen gleichzusetzen. Unternehmerische Kosten wie Abschreibungen und dergleichen werden nur zum Teil berücksichtigt, sodass zur Unterhaltsberechnung oftmals ein höheres Einkommen Verwendung findet, als der Steuerbescheid ausweist. Dadurch erwirbt das Kind auch einen höheren Unterhaltsanspruch.

Dies sind nur einige Punkte, die bei der Berechnung des Kindesunterhaltes zu berücksichtigen sind.

Steht einem Kind Unterhalt zu, so sollte dieser auch festgeschrieben werden. Dies nennt man das Titulierungsinteresse des unterhaltsberechtigten Kindes. Das Kind kann also, vertreten durch den betreuenden Elternteil verlangen, dass ein Titel über die Unterhaltsverpflichtung erstellt wird. Dies kann freiwillig in Form einer Urhunde beim Jugendamt oder einer notariellen Urkunde erfolgen oder durch ein Unteraltsvergleich oder Gerichtsurteil erfolgen.

Mit Vorliegen des Titels hat das Kind die Möglichkeit aus den Titeln die Zwangsvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten zu betreiben, wenn dieser keinen Unterhalt (mehr) zahlt. Mit der Zwangsvollstreckung kann auch das Anhäufen von rückständigem Unterhalt verhindert werden.

Soweit Zahlungen ausbleiben oder sich verspäten können diese Rückstände über den Gerichtsvollzieher eingezogen werden. Darüber hinaus ist die Gefahr, dass ausstehende Unterhaltsschulden verloren gehen, weitestgehend minimiert. Immer muss auch die Verwirkung durch Zeitablauf trotz vorhandenem Titel im Auge behalten werden.

Oftmals sind bei einer Trennung der Eltern die Kinder die Leidtragenden. Häufig sind die Eltern in der Trennungsphase nicht mehr in der Lage, die Probleme der Kinder gemeinsam zu lösen. Die Probleme der Eltern untereinander stehen oftmals im Vordergrund, ohne dass sich die Eltern dessen bewusst sind. In einer solchen Situation  lässt sich ein Rechtsstreit um das Sorgerecht für die Kinder oft nicht mehr vermeiden. Hier ist eine kompetente und unvoreingenommene Beratung im Sinne der Kinder erforderlich, um den Konflikt ohne weitere Eskalation zu lösen.

Das Gesetz geht grundsätzlich davon aus, dass auch nach der Scheidung beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht behalten. Das gemeinschaftliche Sorgerecht wird auch nach der Scheidung als  Regelfall angesehen. Entspricht dies nicht mehr dem Willen eines Elternteils und sind gemeinsame Entscheidungen der Eltern im Sinne der Kinder nicht mehr möglich, muss das Familiengericht entscheiden.

Das Familiengericht entscheidet immer im Sinne des Kindes und nimmt die sogenannte Kindeswohlprüfung vor. Diese recht schematische Kindeswohlprüfung kann nie alles Aspekte der Eltern-Kind-Beziehung beleuchten. Insgesamt versuchen wir die Einzelprobleme objektiv und gemeinsam mit dem betroffenen Elternteil und den Kindern zu lösen. Eine einverständliche Lösung der Probleme steht im Vordergrund. Lässt sich ein gerichtliches Verfahren nicht vermeiden, stehen wir Ihnen auch dabei zur Seite.

Häufiges Ende eines Sorgerechtsverfahrens ist unter Beibehaltung der gemeinsamen Sorge die Übertragung nur des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf ein Elternteil. Dann kann dieser Elternteil nach Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes auf sich allein entscheiden, wo das Kind lebt und sich aufhält. Für all diese und weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung und begleiten Sie.

Jedes Kind und auch jeder Elternteil hat ein Recht, aber auch die Pflicht zum Umgang mit den Eltern. Gegenstand dieses Umgangs- und Besuchsrechts ist der persönliche Umgang zwischen Elternteil und Kind und ist immer am Wohle des Kindes auszurichten.

Der Regelfall ist der Umgang am Wochenende im 14-tägigen Rhythmus. Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Zu berücksichtigen ist immer der bisherige gegenseitige Kontakt, das Alters des Kindes, Entfernungen zwischen den jetzigen Wohnorten usw.

Von Vorteil kann es sein, wenn beide Eltern versuchen, sich über das Umgangsrecht bereits vor der endgültigen Trennung einigen. Kommt eine Einigung dennoch nicht zustande oder wird das Umgangsrecht im Besondern gar von einem Elternteil blockiert, hilf nur die familiengerichtliche Inanspruchnahme. Ein solcher Antrag sollte gut vorbereitet sein, bevor das Familiengericht damit in Anspruch genommen wird.

Der eigentlichen Scheidung geht die Trennungszeit voraus. Die Trennungszeit darf grundsätzlich einen Zeitraum von einem Jahr nicht unterschreiten. Vor Ablauf des Trennungsjahres kann keine Scheidung beantragen. Ein Verkürzung der Trennungszeit, aber auch eine Verlängerung, ist in Härtefällen möglich. Bitte wenden Sie sich bei Fragen direkt an uns.

Eine Trennung liegt erst bei getrenntem Wirtschaften der Eheleute vor. Dies ist auch im gemeinsamen Haus oder der gemeinsamen Wohnung möglich. Rein praktisch bedeutet dies dann: getrennte Fächer im Kühlschrank, getrenntes Waschen der Wäsche, getrennte Mahlzeiten …

Im Zweifel oder Bestreitensfalle hört das Gericht Sie zu den Einzelheiten der Trennungszeit an. Besteht Einvernehmen über die Trennungszeit, wahrt auch das Gericht Ihre Intimsphäre.

Trennungsunterhalt ist in der Zeit der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Ggf. zieht ein Partner im Rahmen der Trennung bereits aus der gemeinsamen Wohnung aus, womit auch die räumliche Trennung begründet wird. Damit wird auch die gemeinsame finanzielle Basis verlassen.

So stellt sich schnell die Frage, wie es finanziell weiter geht. Der mögliche Unterhalt nach der Scheidung ist der Ehegattenunterhalt, der bis zur Scheidung der Trennungsunterhalt: Dieser Unterhalt sollte bei einem möglichen Anspruch gegen den getrennten Ehepartner durch einen Rechtsanwalt berechnet werden. Wie hoch der Trennungsunterhalt ausfällt, ist stark von der individuellen Lebenssituation abhängig. Im Besonderen sind dabei die ehelichen Lebensverhältnisse zu beleuchten.

Ferner ist die Erwerbsobliegenheit des bedürftigen Ehegatten zu prüfen, also wie weit der Unterhaltsberechtigte selbst arbeitstätig werden muss und ob und in welcher Höhe Einkommen unterstellt werden kann. Wir helfen Ihnen und unterstützen Sie bei der sich verändernden wirtschaftlichen Situation, die mitunter Ihre finanzielle Lage für viele Jahre prägen wird.

Grundsätzlich hat jeder Ehegatte nach Scheidung die Pflicht, seinen eigenen Unterhalt selbst zu besorgen. Soweit er dazu nicht in der Lage ist oder eine Erwerbstätigkeit ihm nicht zuzumuten ist, hat er Anspruch auf Gewährung des Unterhalts. Dies gilt nicht, soweit der andere Ehegatte nicht leistungsfähig ist.

Unterschieden werden folgende nacheheliche Unterhaltsarten:

  • Betreuungsunterhalt
  • Unterhalt von Alters wegen
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechens
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Unterhalt aus Gründen der Billigkeit

Nachehelicher Unterhalt ist in der Zeit nach der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Die Höhe richtet sich grundsätzlich nach den während der Ehe vorhandenen Einkünften, die hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen sind. Dabei sind der Erwerbstätigenbonus, ehebedingte Verbindlichkeiten, Unterhaltsleistungen an Kinder, mietfreies Wohnen etc. zu berücksichtigen.

Die Kosten werden in Ihrem Interesse so gering wie möglich gehalten. Der Wert der Scheidung richtet sich grundsätzlich nach dem Dreifachen des Nettoeinkommen beider Ehegatten zur Zeit der Antragstellung. Hinzu kommt der Wert für den zwangsweise durchgeführten Versorgungsausgleich.

Fragen Sie nach den Kosten bei uns konkret nach oder errechnen Sie die Kosten mit dem Kostenrechner selbst. Die Erstinformation ist kostenfrei! Wer den Antrag auf Scheidung stellt, hat keine Auswirkung auf die Kostentragungspflicht. Im Regelfall werden die Kosten „gegeneinander aufgehoben“. Dies bedeutet, dass jeder Ehegatten die Hälfte der Gerichtskosten trägt und seine Rechtsanwaltskosten selbst.

Schließlich besteht noch die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe bei geringen Einkommen.

Die mit einer Scheidung entstehenden Kosten werden von den Rechtsschutzversicherungen grundsätzlich nicht übernommen. Im Regelfall gewähren die Rechtschutzversicherungen dem Versicherungsnehmer, nicht aber dem Ehegatten, Deckungsschutz für eine Erstberatung beim Rechtsanwalt.

Die Prozesskostenhilfe ist im Zuge der letzten Reformen im Familienrecht in Verfahrenskostenhilfe umbenannt worden. An den Voraussetzungen hat sich aber nicht geändert. Können Sie wirtschaftlich die Kosten der Scheidung nicht aufbringen, so besteht die Möglichkeit der Beantragung von Verfahrenskostenhilfe. Bei Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe übernimmt die jeweilige Landeskasse sämtliche Kosten des Scheidungsverfahrens. Die Verfahrenskostenhilfe befreit Sie entweder vollständig von der Kostentragung oder Sie zahlen Raten an die Landeskasse, je nach dem wie hoch das Ihrerseits einzusetzende Einkommen ist.

Wir übernehmen bei entsprechendem Wunsch auch die Beantragung von Prozesskostenhilfe für Sie. Die dafür nötigen Formulare übersenden wir Ihnen im Falle des Scheidungsauftrages kostenfrei. Bei Fragen setzen Sie sich mit uns in Verbindung. Die Erstinformation ist kostenfrei!

Ihr Scheidungsantrag wird automatisch generiert und geht uns per E-Mail zu. Wir erstellen daraufhin Ihren Scheidungsantrag und bereiten alles Notwendige zur Einreichung der Scheidung bei Gericht vor. Nachdem wir Ihnen einen Entwurf des Scheidungsantrages zugeleitet haben, übersenden wir Ihnen die Kostenvorschussnote. Sofort nach Eingang der Gebühren auf unserem Rechtsanwaltsgeschäftskonto reichen wir den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht ein und begleiten Sie im weiteren Verfahren.

Ratenzahlung? Ratenzahlung der Rechtsanwaltsgebühren ist grundsätzlich möglich, sprechen Sie uns einfach darauf an.

Im folgenden versuchen wir alles, um das Scheidungsverfahren in Ihrem Sinne zu beschleunigen.

Häufig ist der Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (Versorgungs­ausgleich) erforderlich. Wir fordern über das Familiengericht die erforderlichen Unterlagen zum Versorgungsausgleich für Sie an und leiten die von Ihnen vollständig ausgefüllten Formulare für Sie über das Familiengericht an die Rentenstelle weiter. Sobald die Auskünfte der Rententräger vorliegen, dringen wir auf Durchführung des Anhörungstermins vor dem Familiengericht. In diesem Verhandlungstermin werden Sie dann vom Familiengericht im Beisein Ihres Rechtsanwaltes zur Trennung, zum Trennungszeitpunkt und zum Scheidungswillen befragt. Danach wird im Regelfall die Scheidung ausgesprochen und Sie sind geschieden.  Der eigentliche Scheidungstermin dauert dann oft nur wenige Minuten.

Verzichten beide Ehegatten auf Rechtsmittel, ist die Scheidung sofort rechtskräftig. Praktisch können Sie sofort wieder heiraten. Der Rechtsmittelverzicht ist aber nur im Beisein zweier Rechtsanwälte möglich. Sollte die Scheidung schnell herbeigeführt werden sollen, kann nur für die Rechtsmittelverzichtserklärung ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Ohne Rechtsmittelverzicht wird die Scheidung 1 Monat nach Zustellung des Scheidungsurteils rechtskräftig. Bei Gericht muss der sog. Rechtskraftvermerk angefordert werden.

Häufiger Streitpunkt ist die Vermögensauseinandersetzung, wenn  eine (gemeinsame) Immobilie vorhanden ist. Das weitere Vorgehen hängt von der Frage, ab bei Ehegatten Eigentümer sind oder nur einer von beiden bzw. in welchem Güterstand die Eheleute leben. Bei der Gütergemeinschaft entsteht gemeinsames Vermögen, bei der Gütertrennung getrenntes Vermögen. Ohne Ehevertrag leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Problematisch ist oft die gemeinsame Kreditfinanzierung der Immobilie. Vor der Trennung war das Darlehen für das Haus auch gemeinsam tragbar. Es muss geklärt werden, wie das Darlehen weiter finanziert wird und vor allem von wem.

Zu prüfen sind weiter, ob sogenannte Nutzungsentschädigungsansprüche bei gemeinsamem Eigentum an der Immobilie in Betracht kommen. Nach dem Auszug des einen Ehepartners nutzt der andere Ehegatte das Haus allein, so dass der im Haus verbleibende Ehepartner verpflichtet sein kann, dem anderen eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Hierbei ist zwischen den Folgen vor und nach der Scheidung zu differenzieren, sowie die Auswirkung auf mögliche Unterhaltsansprüche zu berücksichtigen. Um diese weitreichenden Fragen zu klären, sollten Sie sich möglichst noch vor der Trennung beraten lassen.

Zum Hausrat gehören begrifflich die Dinge des Hausrates, wie Möbel, Küchen-Elektrogeräte, Bücher usw. Davon zu unterscheiden sind Luxusgegenstände, die der Vermögensanlage diesen, oder Dinge, die der Berufsausübung zuzuordnen sind. Diese gehören nicht zum Hausrat und unterfallen der sonstigen Vermögensauseinandersetzung (Zugewinnausgleich bei Zugewinn­gemeinschaft). Auch ein Auto kann zum Hausrat zählen. Dies setzt voraus, dass es vornehmlich für die haushalts- und private Lebensführung  bestimmt war und auch nur so genutzt wurde.

Zunächst sollte eine einvernehmliche Aufteilung der Hausratsgegenstände angestrebt werden. Wir versuchen hierbei in Ihrem Sinne die wirtschaftlichste Lösung gemeinsam für Sie anzustreben – entweder einvernehmlich mit der Gegenseite oder im unvermeidbaren Streitfall mit Hilfe eines Gerichtsverfahrens.

Im Falle der Scheidung sind neben den emotionalen Problemen zahlreiche finanzielle Dinge zu regeln. Dies sollte möglichst zeitnah geschehen, bevor der andere Ehepartner Fakten schafft und beispielsweise das noch gemeinsame Konto „abräumt“ oder das Haus leer räumt.

Auch die gemeinsamen Schulden sollten genau geprüft werden, wenn beispielsweise gegenüber der finanzierenden Bank eine gemeinsame Haftung besteht. In diesem Zusammenhang ist eine frühzeitige Beratung sehr wichtig, um finanziellen Schaden zu verhindern.

Im Übrigen findet die Vermögensauseinandersetzung zwischen den Eheleuten abhängig vom Güterstand, also Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung, statt. Haben Sie keinen Ehevertrag geschlossen, so leben Sie mit der Heirat automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit der Scheidung wird das Vermögen, das nach Eheschluss aufgebaut wurde und die Wertsteigerung des Vermögens während der Ehe, das mit in die Ehe gebracht wurde, wird im Falle einer Scheidung zwischen beiden Partnern je zur Hälfte geteilt.

Hier bestehen zahlreiche Auskunftsansprüche und im Falle einer entsprechenden Bezifferung auch Zahlungsansprüche. Der Zugewinnausgleich erfolgt immer durch Zahlung einer Geldsumme. Die Übertragung von Vermögenswerten kann ausnahmsweise verlangt werden oder vereinbart werden.

Alternativ hierzu kommen noch die Gütergemeinschaft (gemeinsames Vermögen wird in gleiche Teile aufgeteilt) und die Gütertrennung (Trennung der Vermögen unter den Ehepartnern, so dass eine Aufteilung nach dem Scheitern der Ehe entfällt).

Schließlich stellt sich oft die Frage, was mit der Immobilie oder dem Hausgrundstück passieren soll. Das weitere Vorgehen ist von vielen Faktoren abhängig. Sind beide Ehegatten Eigentümer, steht die Immobilie im Alleineigentum eines Ehegatten? Wie wurde die Immobilie finanziert? Haften beide für den Kredit gegenüber der finanzierenden Bank oder nur einer? All diese Fragen sind alle zu beantworten und in Ihrem Interesse zu lösen. Durch eine frühzeitige Beratung können nachteilige Entwicklungen vermieden oder zumindest verringert werden.

Mit dem zwingend bei jeder Scheidung ist ein Versorgungsausgleich durchzuführen. Dabei werden die während der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Altersversorgung ausgeglichen. Hat beispielsweise ein Ehepartner sich während der Ehezeit vornehmlich oder teilweise um die Kinder gekümmert und den Haushalt geführt während der andere erwerbstätig war und Rentenanwartschaften erwarb, so sollen diese einseitig erworbenen Anwartschaften im Rahmen der Scheidung durch das Versorgungsausgleichsverfahren „geteilt“. Dies gilt aber auch für die sog. Doppelverdienerehen. Auch wenn beide Ehepartner eigenes Einkommen erzielen, wird der Versorgungsausgleich durch das Familiengericht durchgeführt.

Auszugleichen sind u.a. Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung Bund), beamtenrechtliche Versorgungsansprüche, Betriebsrenten, Zusatzversorgungen, Ansprüche aus privaten Rentenversicherungen und Anwartschaften in den berufständischen Versorgungswerken der Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte usw. Besonderheiten gelten bei Lebensversicherungen. Hier kommt es darauf an,  ob diese einen reinen vermögensbildenden „Ansparcharakter“ haben oder zwingend eine Rente ausgezahlt wird.

Im Falle einer Scheidung fordern wir die entsprechenden Formulare für Sie an. Sie müssen die Fragebögen ausfüllen und an uns zurück senden. Wir reichen für Sie alle notwendigen Unterlagen zum Versorgungsausgleichsverfahren ein und begleiten Sie während des Verfahrens. Auch Ihr Ehegatte erhält vom Gericht diese Fragebögen. Auf deren Grundlage errechnen die Rententräger Ihre Anwartschaften und senden leiten diese dem Gericht zur Überprüfung zu.

Der Ausgleich der Rentenanwartschaften erfolgt dann durch die Entscheidung des Gerichts.

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich zwingend durch das Gericht durchzuführen. Ausnahmsweise kann in Härtefällen der Ausschluss durchgesetzt werden – wenn beispielsweise der eine Ehegatte dem anderen nach dem Leben trachtete.

Eine weitere Möglichkeit ist der Ausschluss des Versorgungsausgleiches durch Ehevertrag. Dieser sollte mindestens ein Jahr zurück liegen vor Stellung eines Scheidungsantrages. Ferner kann der Versorgungsausschluss in Ausnahmefällen verwirkt sein. Der Ehevertrag ist im Regelfall formbedürftig und sollte nicht ohne rechtlichen Rat gestaltet werden.