Abfallbeauftragter
Hierbei handelt es sich um eine nach §§ 59, 60 KrWG zu bestellende Person.
Siehe auch BAG, Urt. v. 18.10.2023 – 5 AZR 68/23 m. Anm. Bergwitz in DB 2024, 871:
„Wird ein Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis unter Erweiterung seines Arbeitsvertrags um die mit diesem Amt verbundenen Aufgaben zum Abfallbeauftragten bestellt, unterliegt seine nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz einseitig mögliche Abberufung, mit der der Arbeitgeber auch die Anpassung des Vertrags rückgängig machen will, einer gerichtlichen Überprüfung nach § 315 BGB.“
(Letzte Aktualisierung: 22.04.2024)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt