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Arbeitsrecht

Alemo-Herron

Alemo-Herron beschreibt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Die vollständige Bezeichnung des Rechtsstreits lautet „Alemo-Herron ./. Parkwood Leisure“. Das Verfahren endete mit Urteil des EuGH v. 18.07.2013 – C-426/11.

In dem Rechtsstreit geht es im Kern um die Frage der Geltung von Kollektivverträgen im Zuge eines Betriebsübergangs (im Recht der Bundesrepublik Deutschland ist v. a. § 613a BGB maßgeblich). Die Entscheidung des EuGH erging zu einem Rechtsfall, der in Großbritannien spielte. Der Fall gelangte im Wege des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV zum EuGH.

Abschließend heißt es in der Entscheidung des EuGH:

„Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, vorzusehen, dass im Fall eines Unternehmensübergangs die Klauseln, die dynamisch auf nach dem Zeitpunkt des Übergangs verhandelte und abgeschlossene Kollektivverträge verweisen, gegenüber dem Erwerber durchsetzbar sind, wenn dieser nicht die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen über diese nach dem Übergang abgeschlossenen Kollektivverträge teilzunehmen.“

Die Entscheidung des EuGH hat überrascht. Sie wäre nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland und unter Anwendung von § 613a BGB wahrscheinlich anders ausgefallen. Im Ergebnis schützt der EuGH den Betriebserwerber. Das wesentliche Argument des Gerichts lautet, dass der Erwerber den (ursprünglichen) Inhalt des Arbeitsvertrages, in dem eine Verweisung auf einen Tarifvertrag ausgesprochen wird, nicht durch eigenes (Ver-)Handeln beeinflussen konnte.

Siehe aber auch EuGH, Urt. v. 27.04.2017 – C-680/15 und C-681/17 [Asklepios ./. Graf u. a.]:

„Art. 3 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen in Verbindung mit Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass sich im Fall eines Betriebsübergangs die Fortgeltung der sich für den Veräußerer aus einem Arbeitsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten auf die zwischen dem Veräußerer und dem Arbeitnehmer privatautonom vereinbarte Klausel erstreckt, wonach sich ihr Arbeitsverhältnis nicht nur nach dem zum Zeitpunkt des Übergangs geltenden Kollektivvertrag, sondern auch nach den diesen nach dem Übergang ergänzenden, ändernden und ersetzenden Kollektivverträgen richtet, sofern das nationale Recht sowohl einvernehmliche als auch einseitige Anpassungsmöglichkeiten für den Erwerber vorsieht.“

(Letzte Aktualisierung: 30.12.2019)

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