Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unter Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) versteht man vorformulierte, d. h. standardisierte Vertragsbedingungen. Dazu heißt es in § 305 Abs. 1 BGB:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.“
In Formulararbeitsverträgen spielt die so genannte AGB-Klauselkontrolle eine große Bedeutung. Sie hat zur Folge, dass in vorformulierten (Standard-)Arbeitsverträgen grundsätzlich sämtliche Klauseln auf ihre Vereinbarkeit mit den §§ 305 ff., insbesondere §§ 307 bis 309 BGB, überprüft werden können.
Ist eine Klausel in AGB unwirksam (z. B. wegen Verstoß § 307 Abs. 1 BGB), so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam (§ 306 Abs. 1 BGB). Soweit Bestimmungen unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags sodann nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB). Allerdings ist der Vertrag dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach § 306 Abs. 2 BGB vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde (§ 306 Abs. 3 BGB).
(Letzte Aktualisierung: 21.06.2013)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt