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Arbeitsrecht

Altersteilzeit

Rechtliche Grundlage der Altersteilzeit ist unter anderem das Altersteilzeitgesetz 1996. Das Gesetz wird in zahlreichen Wirtschaftszweigen durch tarifvertragliche Regelungen begleitet, die der Umsetzung des Gesetzes dienen.

Aus einem Tarifvertrag kann sich ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ergeben. Auch im öffentlichen Dienst gibt es einen Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit.

Das Altersteilzeitverhältnis ist ein reguläres Arbeitsverhältnis. Es kann als Teilzeitarbeitsverhältnis ausgestaltet sein. Daneben sind Job-Sharing und Abrufarbeitsverhältnis möglich. Das Altersteilzeitverhältnis unterliegt dem allgemeinen und dem besonderen Kündigungsschutz.

Der Vertrag über die Altersteilzeit bedarf der Schriftform. Der Vertrag muss zwingend vor Beginn der Altersteilzeit vereinbart werden.

Stellt der Arbeitnehmer einen Antrag, das Arbeitsverhältnis zukünftig als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, ist darin ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrages zu sehen.

Ein Altersteilzeitverhältnis im Sinne des Altersteilzeitgesetzes setzt unter anderem voraus, dass das Vertragsverhältnis wenigstens so lange andauert, bis der Arbeitnehmer eine Altersrente in Anspruch nehmen kann, gegebenenfalls mit Abschlägen.

Im Rahmen der Altersteilzeit kann die Arbeitszeit gleichmäßig auf die Hälfte reduziert sein; auch kann eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit verabredet werden. Besteht das Altersteilzeitverhältnis aus einer Arbeitsphase und einer Freistellungsphase spricht man vom so genannten Blockmodell. Es handelt sich um das in der Praxis überwiegend gesuchte Altersteilzeitverhältnis. Nach § 2 Abs. 2 AltTZG bedarf es für dieses grundsätzlich einer tariflichen Regelung.

Der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages kann von keiner Arbeitsvertragspartei erzwungen werden, d.h., es besteht kein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung des Altersteilzeitvertrages steht dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht zu, das er nach billigem Ermessen auszuüben hat (§ 315 BGB).

Im Hinblick auf eine arbeitgeberseitige Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit der Möglichkeit eines Arbeitnehmers, Altersteilzeitanspruch nehmen, ist § 8 AltTZG zu beachten. Im Hinblick darauf, dass das Altersteilzeitverhältnis ein befristetes Arbeitsverhältnis ist, ist dieses Rechtsverhältnis grundsätzlich nur außerordentlich kündbar. Wenn sich der Arbeitgeber die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vorbehalten möchte, muss dies nach § 15 Abs. 3 TzBfG gesondert vereinbart werden.

Das Altersteilzeitverhältnis endet in der Regel mit dem Ablauf des vereinbarten Befristungszeitraums, das heißt dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer einen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente geltend machen kann. Das kann nach § 8 Abs. 3 AltTZG in der Vereinbarung über die Alterszeit geregelt werden. Insoweit handelt es sich bei § 8 Abs. 3 AltTZG um eine Spezialvorschrift zu § 41 S. 2 SGB VI.

BAG, Urt. v. 24.09.2019 – 9 AZR 481/18:

„Nach Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell besteht kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase.“

(Letzte Aktualisierung: 18.02.2020)

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