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Arbeitsrecht

Arbeitskleidung

Als Arbeitskleidung, gelegentlich auch als Berufsbekleidung bezeichnet, gelten alle Kleidungsstücke, die für das Erbringen einer Dienstleistung oder die Ausübung von Handel, Handwerk und Gewerbe notwendig sind. Die Arbeitskleidung muss dem Schutz des eigenen Körpers dienen oder aber aus hygienischen Gründen notwendig sein – beispielsweise beim Einsatz in einer Küche, im medizinischen Bereich oder in industriellen Reinräumen wie Labors. Sie sorgt dafür, dass Schmutz und Haare zurückgehalten werden.
Zu einer Untergruppe der Arbeitskleidung zählen jene Kleidungsstücke, die als Teil einer Dienstkleidung getragen werden. Das sind beispielsweise Kittel einer Verkäuferin, Schürzen eines Kellners oder die nach den firmeninternen Kriterien des Corporate Designs gestalteten Kleidungsstücke.
Zur Arbeitskleidung zählen auch spezielle Schuhe, wenn sie dem Schutz und dem sicheren Auftreten dienen, so die mit einer speziellen Stahlkappe verstärkten oder einem besonderen Profil ausgestatteten Schuhe.

Erwerb und Reinigung der Arbeitskleidung kann steuerlich geltend gemacht werden

Grundsätzlich können die Kosten für den Erwerb und das Reinigen von Arbeitskleidung steuerlich geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass über den Nachweis per Beleg die für den Kauf und die Reinigung entstandenen Beträge steuerlich absetzbar sind.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich um Arbeitskleidung handelt, die nicht zu privaten Anlässen getragen werden kann. Wer beispielsweise als Vertreter im Außendienst tätig ist und seine Kunden mit Anzug und Krawatte besucht, kann diese auch privat nutzbaren Kleidungsstücke nicht steuerlich absetzen. Das gilt auch für jene Damen, die in einem Unternehmen mit Publikumsverkehr arbeiten und dementsprechend förmlich gekleidet sein müssen. Um sicher zu gehen, dass es sich um spezielle Arbeitskleidung oder um Schutzkleidung handelt, empfiehlt es sich, diese Accessoires in besonderen und auf den Vertrieb von Arbeitskleidung spezialisierten Geschäfte zu erwerben.

Einzelne Finanzämter erkennen Arbeitskleidung auch pauschal an

Die Praxis, welche Kosten für die Arbeitskleidung im Rahmen der Werbungskosten anerkannt werden, ist bei den einzelnen Finanzämtern unterschiedlich. Einzelne Behörden erkennen die Kosten für Arbeitskleidung pauschal und ohne den detaillierten Nachweis in einer Höhe zwischen 60 und 120 EUR an. Wird die Arbeitskleidung eigens für den benötigten Zweck erworben, sollten die Belege mit eingereicht werden. Dies gilt auch für die Kosten der Reinigung. Wird die Arbeitskleidung mit der eigenen privaten Waschmaschine gesäubert, greifen die Finanzämter auf Regelsätze zurück, die bei der Anrechnung als Werbungskosten dann steuerlich berücksichtigt werden.

(Letzte Aktualisierung: 01.01.1970)