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Arbeitsrecht

Aufenthaltserlaubnis (§ 16d AufenthG)

Nach § 16d AufenthG soll einem Ausländer zum Zweck der Anerkennung seiner im Ausland erworbenen Berufsqualifikation eine Aufenthaltserlaubnis für die Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme einschließlich sich daran anschließender Prüfungen erteilt werden. Neben ausreichenden Deutschkenntnissen und anderen Voraussetzungen muss der Lebensunterhalt für den Antragsteller als gesichert gelten. Dies ist der Fall, wenn er über monatliche Mittel in Höhe des monatlichen Bedarfs nach dem BAföG zzgl. eines Aufschlags von 10% verfügt. Derzeit beträgt der Orientierungsbetrag einschließlich des Aufschlags 1.021,00 Euro brutto. Maßgeblich ist der im Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Arbeitsvertrag angegebene Betrag. Soweit Kosten für Logis und Krankenversicherung von Dritten übernommen werden können davon pauschal 150,00 Euro abgezogen, eventuelle Fehlbeträge im Einzelfall durch Verpflichtungserklärungen Dritter gedeckt werden.*

*Quelle: Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

(Letzte Aktualisierung: 28.02.2020)

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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