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Arbeitsrecht

Aufforderung zur Arbeitsaufnahme

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden (BAG, Urt. v. 19.1.2016 – 2 AZR 449/15):

„Der Arbeitnehmer braucht nach rechtskräftigem Obsiegen im Kündigungsschutzprozess seine Arbeitskraft grds. nicht von sich aus anzubieten. Er kann regelmäßig eine Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers abwarten, die erkennen lässt, wann und wo die Arbeit aufgenommen werden soll.

Den Arbeitgeber trifft grds. keine Obliegenheit, bei der Arbeitsaufforderung die vom Arbeitnehmer künftig zu erledigenden Arbeitsaufgaben konkret zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn eine vor der Kündigung oder dem in ihr bestimmten Termin erfolgte Übertragung von Aufgaben unwirksam und der Arbeitnehmer deshalb berechtigt war, die Verrichtung der zuletzt konkret zugewiesenen Tätigkeiten zu verweigern. Solche Umstände entbinden den Arbeitnehmer – vorbehaltlich einer grundsätzlichen Bereitschaft des Arbeitgebers, ihn künftig vertragsgemäß einzusetzen – nicht von der Pflicht, sich zur vorgegebenen Zeit am mitgeteilten Ort einzufinden und seine Arbeitskraft überhaupt zur Verfügung zu stellen.

Die beharrliche Weigerung des Arbeitnehmers, einer im vorstehenden Sinne wirksamen Arbeitsaufforderung Folge zu leisten, ist „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.“

Wenn ein Mitarbeiter gegen eine Kündigung klagt und gewinnt, dann ist er grundsätzlich auch wieder zur Erbringung der Arbeitsleistung verpflichtet. Hierzu muss der Arbeitgeber ihn allerdings auffordern. In diesem Zusammenhang macht das BAG deutlich, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Mitarbeiter vorher mitzuteilen, welche Aufgaben konkret für ihn vorgesehen sind. Wenn sich der Mitarbeiter trotz Aufforderung durch den Arbeitgeber beharrlich weigert, die Arbeit wieder aufzunehmen, dann ist das ein geeigneter Grund für eine fristlose Kündigung.

(Letzte Aktualisierung: 13.03.2017)

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