Beitragspflicht für Urlaubsentgelt Berücksichtigung von Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtzuschlägen
Urlaubsentgelt stellt Arbeitsentgelt im Sinne des Sozialversicherungsrechts dar und unterliegt als solches der Beitragspflicht.
Die Höhe des Urlaubsentgelts ergibt sich aus dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst des Arbeitnehmers, wobei auch Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit berücksichtigt werden.
Derartige Zuschläge gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Voraussetzung für die Beitragsfreiheit ist jedoch, dass tatsächlich Sonntags-, Feiertags-, oder Nachtarbeit geleistet wurde.
Beim Urlaubsentgelt ist dies jedoch gerade nicht der Fall.
Daher unterfällt das Urlaubsentgelt in diesen Fällen vollständig der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht.
(Letzte Aktualisierung: 24.11.2014)
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