Betriebsrisiko / Betriebsrisikolehre
Das Risiko des Arbeitsausfalls i.S.v. § 615 Satz 3 BGB meint das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko, auch Betriebsrisikolehre genannt. Dies ist das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können (BAG, Urt. v. 23.09.2015 – 5 AZR 146/14, BAGE 152, 327 = NJW 2016, 1608 = ZIP 2016, 839 = NZA 2016, 293 = BB 2016, 435 = DB 2016, 598).
Siehe auch den Beitrag von Kleinebrink in DB 2020, 1457 ff. zur Frage der Abdingbarkeit des Betriebsrisikos des Arbeitgebers, das auch vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie (COVID-19).
(Letzte Aktualisierung: 16.07.2020)
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