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Arbeitsrecht

Betriebsrisiko / Betriebsrisikolehre

Das Risiko des Arbeitsausfalls i.S.v. § 615 Satz 3 BGB meint das von der Rechtsprechung entwickelte Betriebsrisiko, auch Betriebsrisikolehre genannt. Dies ist das Risiko des Arbeitgebers, seinen Betrieb betreiben zu können (BAG, Urt. v. 23.09.2015 – 5 AZR 146/14, BAGE 152, 327 = NJW 2016, 1608 = ZIP 2016, 839 = NZA 2016, 293 = BB 2016, 435 = DB 2016, 598).

Siehe auch den Beitrag von Kleinebrink in DB 2020, 1457 ff. zur Frage der Abdingbarkeit des Betriebsrisikos des Arbeitgebers, das auch vor dem Hintergrund der Coronavirus-Pandemie (COVID-19).

BAG, Urt. v. 13.10.2021 – 5 AZR 211/21:

„Muss der Arbeitgeber seinen Betrieb aufgrund eines staatlich verfügten allgemeinen ´Lockdowns´ zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vorübergehend schließen, trägt er nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und ist nicht verpflichtet, den Beschäftigten Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu zahlen.“

Siehe auch den Beitrag von Greiner in NZA 2022, 665 ff. [„Nachlese und Ausblick zu Betriebsrisiko, Entgeltfortzahlung und Entgeltersatzleistungen – Gesellschaftliches oder privates Risiko bei globalen Krisen“].

(Letzte Aktualisierung: 14.07.2022)