Cherry Picking (Betriebsübergang)
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass ein sog. Cherry Picking im Zusammenhang mit einem Verfahren der Unternehmenssanierung einen Verstoß gegen europäisches Recht bedeutet (EuGH, Urt. v. 16.05.2019 – C-509/17).
Der EuGH hatte über einen Fall aus Belgien zu entscheiden. Dort war es zu einer Unternehmenssanierung gekommen. In diesem Zusammenhang war mit einem Erwerber einer wirtschaftlichen Einheit geregelt worden, dass der Erwerber das Recht besitzen sollte, die Arbeitnehmer auszuwählen, die er übernehmen möchte.
Der EuGH weist auf Folgendes hin: Europäisches Recht – genauer: die Richtlinie 2001/23/EG – ist dahin auszulegen, dass es nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die im Fall eines Unternehmensübergangs im Rahmen eines gerichtliche Verfahrens der Reorganisation, welches die Gesamtheit oder einen Teil eines Unternehmens des Veräußerers oder seiner Tätigkeiten erhalten soll, für den Erwerber das Recht vorsehen, die Arbeitnehmer auszuwählen, die er übernehmen möchte. Damit untersagt der EuGH ein sog. Cherry Picking („Rosinenpicken“).
Ob das Recht in Deutschland, insbesondere die Rechtsprechung zum sog. Erwerberkonzept, unter Beachtung der vorzitierten Entscheidung unionrechtskonform ist, erscheint uns nicht zu 100% gesichert.
Siehe auch die Entscheidung des EuGH v. 22.06.2017 – C-126-16 – zum niederländischen Prepack.
(Letzte Aktualisierung: 23.09.2019)
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