Christel Schmidt
Christel Schmidt ist eine Bezeichnung, unter der eine Entscheidung des EuGH geführt wird (EuGH, Urt. v. 14.4.1994 – C 392/92).
Christel Schmidt war eine Reinigungskraft. Ursprünglich war sie Arbeitnehmerin eines Kreditinstituts. Sie sorgte in den Räumen einer Sparkasse für Sauberkeit. Da sich der Arbeitgeber von Frau Schmidt dazu entschlossen hatte, die Reinigungsarbeiten zukünftig auf ein externes Reinigungsunternehmen zu übertragen, wurde das Arbeitsverhältnis mit Frau Schmidt durch ihren Arbeitgeber gekündigt. Frau Schmidt wiederum war der Auffassung, dass ihr Arbeitsverhältnis nach § 613a BGB auf das externe Reinigungsunternehmen übergegangen sei und begehrte auf dem Klageweg eine entsprechende Feststellung.
Überraschend hat der EuGH Frau Schmidt Recht gegeben. Der EuGH war seinerzeit der Auffassung, dass es bei der Beurteilung eines Betriebsübergangs entscheidend darauf ankomme, ob eine Gleichartigkeit der vor und nach der Übertragung ausgeführten Aufgaben vorliege.
Im Zusammenhang mit der Entscheidung des EuGH spricht man auch von der sogenannten Theorie der Funktionsnachfolge. Nach heute ganz überwiegend vertretener Auffassung kann aus der Entscheidung Christel Schmidt nicht abgeleitet werden, dass jede Funktionsnachfolge als Betriebsübergang anzusehen ist (zu weiteren Einzelheiten s. ErfK/Preis, 17. Aufl. 2017, BGB, § 613a, Rn. 37 m.w.N.).
(Letzte Aktualisierung: 16.01.2017)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt