DrittelbG
Die Abkürzung steht für das Drittelbeteiligungsgesetz vom 18.05.2004 (BGBl. I S. 974), das zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes v. 24.04.2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist.
Dem Gesetz geht es im Wesentlichen um die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in einem nach dem Gesetz zu bildenden Aufsichtsrat.
Siehe auch BGH, Urt. v. 17.04.2018 – II ZR 277/16:
„Die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer i.S.v. § 1 DrittelbG ist nicht lediglich auf einen Stichtag bezogen, sondern über einen Referenzzeitraum hinweg zu ermitteln.“
(Letzte Aktualisierung: 20.12.2019)
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Jörg Hahn
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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