Drittrabatt (Arbeitslohn?)
Das Finanzgericht (FG) Köln hat sich zu einer Frage geäußert, die schon vielfach Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen ist. (FG Köln, Urt. v. 11.10.2018 – 7 K 2053/17). Es geht um die steuerliche Gestaltung bei sog. Drittrabatten. Im Orientierungssatz zu 1. und 2. heißt es:
„1. Gewährt ein Autohersteller den Arbeitnehmern eines verbundenen Unternehmens dieselben Rabatte beim Autokauf wie seinen eigenen Mitarbeitern (Werksangehörigenprogramm), so handelt es sich hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
2. Der Autobauer hat die Rabatte im eigenwirtschaftlichen Verkaufsinteresse und nicht für die Arbeitsleistung des Steuerpflichtigen gewährt. Er erschließt sich bei den Mitarbeitern des Zulieferbetriebes eine leicht zugängliche Kundengruppe, die er durch gezielte Marketingmaßnahmen anspricht, um damit seinen Umsatz zu steigern. Dies zeigt sich insbesondere auch darin, dass jeder Mitarbeiter jährlich bis zu vier PKW vergünstigt erwerben und diese auch einem weiten Kreis von Familienangehörigen zugänglich machen kann.“
Es ist zum Az. VI R 53/18 Revision eingelegt worden; die Sache ist bei dem BFH anhängig.
Siehe auch FG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.2016 – 5 K 2504/14 E und FG Hamburg, Urt. v. 29.11.2017 – 1 K 111/16 sowie den Beitrag von Strohner in DB 2019, 925.
(Letzte Aktualisierung: 14.05.2019)
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Dr. Mario Hoffmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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