Eigenkündigung
Hierbei handelt es sich um die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer.
Zur Frage der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG äußert sich das Sächsische LAG, Urt. v. 16.11.2007 –2 Sa 100/07 wie folgt:
„§ 4 Satz 1 KSchG bezieht sich nicht auf die arbeitnehmerseitige „Eigen“-Kündigung.“
Siehe auch ArbG Siegburg, Urt. v. 22.11.2018 – 5 Ca 1305/18 [unwirksame fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers, um einen höheren Anspruch auf Urlaubsabgeltung zu erlangen]
(Letzte Aktualisierung: 10.02.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt