Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG/EntgeltFG/EGFZG)
Die Abkürzungen EntgFG/EntgeltFG/EGFZG stehen für das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 26.05.1994 (BGBl. I S. 1014, 1065), das zuletzt durch Art. 9 des Gesetzes vom 22.11.2019 (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist.
Nach § 1 Abs. 1 EntgFG regelt das EntgFG die Zahlung des Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen und die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall an Arbeitnehmer sowie die wirtschaftliche Sicherung im Bereich der Heimarbeit für gesetzliche Feiertage und im Krankheitsfall. Arbeitnehmer in Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten (§ 1 Abs. 2 EntgFG).
Bedeutsame Bestimmungen des Gesetzes sind vor allem §§ 1, 3, 5, 7 EntgFG.
Siehe auch BAG, Urt. v. 16.10.2019 – 5 AZR 352/18, NZA 2020, 237:
„Eine arbeitsvertragliche Regelung, nach der ein Zeitungszusteller einerseits Zeitungsabonnenten täglich von Montag bis Samstag zu beliefern hat, andererseits Arbeitstage des Zustellers lediglich solche Tage sind, an denen Zeitungen im Zustellgebiet erscheinen, verstößt gegen den Grundsatz der Unabdingbarkeit des gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltzahlung an Feiertagen.“
(Letzte Aktualisierung: 23.04.2020)
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Jens Reininghaus
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Fachanwalt für IT-Recht
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