Facebook / YouTube u. a.
Im Zusammenhang mit dem sozialen Netzwerk Facebook treten zunehmend auch Fragestellungen auf, die das Arbeitsrecht berühren. Aus der jüngeren Rechtsprechung Folgendes zu beachten:
ArbG Dessau-Roßlau, Urt. v. 21.03.2012 – 1 Ca 148/11: Die Betätigung des „gefällt-mir“-Button auf der Internetseite „Facebook“ zur Bestätigung einer den Arbeitgeber beleidigenden Äußerung kann – ggf. nach vorheriger Abmahnung – die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
LG Freiburg (Breisgau) Urt. v. 04.11.2013 – 12 O 83/13): Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.04.2014 – 17 Sa 2200/13: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass je nach den Umständen des einzelnen Falles die Veröffentlichung von unerlaubt aufgenommen Fotografien eines Patienten in einem sozialen Netzwerk durch den Mitarbeiter eines Krankenhauses eine außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach sich ziehen kann. In dem konkret entschiedenen Fall hält das Gericht die arbeitgeberseitige Kündigung jedoch für unwirksam.
BAG, Urt. v. 31.07.2014 – 2 AZR 505/13: Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Kandidaten für das Amt des Wahlvorstandes wegen vermeintlich geschäftsschädigender Äußerungen auf „YouTube“ und „Facebook“ ist unter den konkreten Umständen des Falles unwirksam.
(Letzte Aktualisierung: 22.09.2014)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt