Feiertagsvergütung
Nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitgeber für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
Arbeitsvertraglich steht dem Arbeitnehmer keine Vergütung zu, wenn ihn für den betreffenden Feiertag keine Arbeitsverpflichtung trifft, etwa weil der Arbeitnehmer aufgrund einer wirksamen Dienstplanregelung an dem betreffenden Tag nicht für einen Arbeitseinsatz vorgesehen ist. Ein Anspruch auf Vergütung nach § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht immer nur dann, wenn zwischen dem Arbeitsausfall und dem gesetzlichen Feiertag ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ist der Arbeitsausfall nicht durch den Feiertag als alleinige Ursache begründet, so ergibt sich kein Anspruch auf Entgelt zu Gunsten des Arbeitnehmers nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.
§ 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz führt nur dann zu einer Entgeltforderung des Arbeitnehmers, wenn die Arbeit an dem gesetzlichen Feiertag tatsächlich ausgefallen ist. Hat der Arbeitnehmer an dem betreffenden Tag gearbeitet, so hat ein Anspruch auf Bezahlung seiner geleisteten Arbeit, gegebenenfalls zuzüglich eines vertraglichen oder tarifvertraglichen Zuschlags.
Fällt ein gesetzlicher Feiertag in einen Urlaubszeitraum und hätte an dem betreffenden Tag der Arbeitnehmer nicht arbeiten müssen, wenn er nicht in Urlaub gewesen wäre, so hat der Arbeitnehmer an diesem Tag keinen Urlaub gehabt. An diesem Tag bestand schon keine Arbeitspflicht. Folglich ist die Arbeitszeit wegen des Feiertags ausgefallen und es besteht ein Anspruch nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Hätte der Arbeitnehmer hingegen an dem gesetzlichen Feiertag arbeiten müssen, etwa im Falle einer erlaubten Feiertagsarbeit im Dienstleistungsgewerbe, so fällt die Arbeit nicht allein wegen des Feiertags aus, sondern letztlich wegen des durch den Arbeitgeber gewährten Urlaubs. Der Arbeitnehmer hat in diesem Fall keinen Anspruch aus § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz, sondern vielmehr aus § 1 BUrlG.
Wenn in die Zeit eines Arbeitskampfes ein gesetzlicher Feiertag fällt, so hat der Streikende oder gegebenenfalls ausgesperrte Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltzahlung nach § 2 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.
LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.08.2020 – 21 Sa 1792/19:
„1. Wochenfeiertage haben ohne besondere tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelung keine Verringerung der geschuldeten regelmäßigen Arbeitszeit zur Folge.
2. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen oder eine entsprechende Zeitgutschrift auf dem Arbeitszeitkonto besteht nur, wenn die Arbeitszeit infolge des Feiertags ausgefallen ist und nicht, wenn der oder die Arbeitnehmer*in ohnehin frei hatte.
3. Arbeit an einem Wochenfeiertag führt nicht zwangsläufig zu Überstunden.“
(Letzte Aktualisierung: 05.10.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt