Freiwilligkeitsvorbehalt
Unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt versteht man die Entscheidung eines Arbeitgebers, wonach sich dieser vorbehält, die Gewährung einer bestimmten Leistung zugunsten des Arbeitnehmers grundsätzlich zu jeder Zeit einzustellen und somit auch jede vertragliche Bindung für die Zukunft zu verhindern.
Eine übliche Formulierung lautet etwa:
„Die zusätzliche Gewährung vertraglich nicht geschuldeter Leistungen erfolgt freiwillig; auch bei wiederholter Zahlung besteht kein Anspruch auf zukünftige Gewähr einer solchen Leistung.“
Eine solche Formulierung (sog. vorbeugender Freiwilligkeitsvorbehalt) in einem Formularvertrag dürfte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (inzwischen) nicht mehr gesetzeskonform sein (BAG, Urt. v. 13.11.2013 – 10 AZR 848/12, DB 2014, 486; siehe auch Lakies, DB 2014, 659).
Wirksam bleibt damit nur ein solcher ausdrücklicher Freiwilligkeitsvorbehalt, der angesichts einer tatsächlichen Leistungsgewähr erfolgt (Lakies, a.a.O.).
Sehe auch BAG, Urt. v. 23.08.2017 – 10 AZR 97/17:
„Mit der Formulierung `Zusätzlich zum Grundgehalt wird eine Weihnachtsgratifikation gezahlt`, wie sie in § 3 Abs. 1 Satz 2 Arbeitsvertrag idF des Nachtrags I verwendet wird, begründet der Arbeitgeber typischerweise einen Entgeltanspruch des Arbeitnehmers. Die Bezeichnung der Gratifikation als `freiwillige Leistung` schließt – wovon auch die Beklagte ausgeht – den Rechtsanspruch auf die Leistung ebenso wenig aus wie die Formulierung `derzeit` (vgl. BAG 13. Mai 2015 – 10 AZR 266/14 – Rn. 22 mwN).“
Einen Formulierungsvorschlag finden Sie in unserer Sammlung von Formularen unter dem Stichwort „Freiwilligkeitsvorbehalt“.
(Letzte Aktualisierung: 30.12.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt