In-vitro-Fertilisation (Kündigung)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte zur Frage der Kündigung einer Arbeitnehmerin nach einer In-vitro-Fertilisation zu entscheiden (BAG, Urt. v. 26.03. 2015 – 2 AZR 237/14). Ganz genau ist es darum gegangen zu klären, ab wann das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot von § 9 Abs. 1 Satz MuSchG (Mutterschutzgesetz) im Falle einer In-vitro-Fertilisation eingreift. In der Pressemitteilung des BAG vom 26.03.2015 heißt es hierzu:
„Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist eine ohne behördliche Zustimmung ausgesprochene Kündigung gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft bekannt war oder sie ihm innerhalb zweier Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Im Fall einer Schwangerschaft nach einer Befruchtung außerhalb des Körpers (In-vitro-Fertilisation) greift das mutterschutzrechtliche Kündigungsverbot bereits ab dem Zeitpunkt der Einsetzung der befruchteten Eizelle (sog. Embryonentransfer) und nicht erst mit ihrer erfolgreichen Einnistung (Nidation).“
Ergänzende Hinweise
Das BAG stimmt der Entscheidung der Vorinstanzen zu und hat der Kündigungsschutzklage der gekündigten Arbeitnehmerin auch in letzter Instanz stattgegeben. Neben dem Kündigungsverbot nach § 134 BGB i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG hält das BAG die Kündigung auch wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG i.V.m. §§ 1, 3 AGG für nicht rechtens. Dabei verweist das BAG auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser hatte mit Urteil vom 26.02.2008 – C-506/06 – entschieden, es könne eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts vorliegen, wenn eine Kündigung hauptsächlich aus dem Grund ausgesprochen werde, dass die Arbeitnehmerin sich einer Behandlung zur In-vitro-Fertilisation unterzogen habe.
(Letzte Aktualisierung: 31.03.2015)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt