Karenzentschädigung
Unter einer Karenzentschädigung versteht man die von dem Arbeitgeber aufgrund eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu zahlende Entschädigung an den Arbeitnehmer. Sie ist sozialversicherungsfrei und unterfällt in der Regel der Lohnsteuerpflicht. Auf die Karenzentschädigung sind die Einkünfte aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit, die ein Arbeitnehmer erzielt, anzurechnen.
BAG, Urt. v. 27.02.2019 – 10 AZR 340/18, DStR 2019, 1583 = NJW 2019, 2257 = NZA 2019, 837:
„Für die Anrechnung des durch anderweitige Verwertung der Arbeitskraft während der Karenzzeit erzielten Gewinns aus selbstständiger Tätigkeit nach § 74c Abs. 1 Satz 1 HGB ist maßgeblich, ob der Gewinn innerhalb des Karenzzeitraums realisiert wird. Davon ist auszugehen, wenn der frühere Arbeitnehmer die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen während des Karenzzeitraums in der Weise erbracht hat, dass ihm der Anspruch auf die Gegenleistung – von den mit jeder Forderung verbundenen Risiken abgesehen – so gut wie sicher ist.“
LAG Schleswig-Holstein, Urt. v. 24.01.2018 – 3 Sa 339/17:
„Wird dem Arbeitnehmer durch Vertragsgestaltung des Arbeitgebers das Recht genommen, sich gemäß § 75 Abs. 2 HGB vom Wettbewerbsverbot zu lösen, ist das Wettbewerbsverbot gegenüber dem Arbeitnehmer unverbindlich, da eine entsprechende Abrede einen Verstoß gegen § 75d HGB darstellt. Eine solche Abrede ist wegen Umgehung der Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB gemäß § 75d S. 2 HGB unwirksam.“
BAG, Urt. v. 22.03.2017 – 10 AZR 448/15:
„Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das entgegen § 74 Abs. 2 HGB keine Karenzentschädigung enthält, ist kraft Gesetzes nichtig. Eine salvatorische Klausel ist nicht geeignet, diese Folge zu beseitigen oder zu heilen.“
Sie auch BAG, Urt. v. 10.01.2014 – 10 AZR 243/13:
„Wird bei einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot die Höhe der Entschädigung in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt, ohne dass eine Mindesthöhe i.S.v. § 74 Abs. 2 HGB vereinbart wird, ist das Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer unverbindlich.“
(Letzte Aktualisierung: 09.10.2019)
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