Kettenbefristung / Kettenarbeitsverhältnis
Unter einer Kettenbefristung – auch Kettenarbeitsverhältnis genannt – versteht man eine Folge von aufeinander folgender befristeter Arbeitsverhältnisse (siehe auch Böhm in Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, TzBfG, § 3, Rn. 10 und EuGH, Urt. v. 26.012012 – Rs. C-586/10, Fall Kücük).
Kettenbefristungen sind (einzelabhängig) unwirksam und können sodann zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen.
BVerfG, Beschl. v. 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14: Das Bundesverfassungsgericht hat ein Verbot mehrfacher sachgrundlos befristeter Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber bestätigt, soweit die Beschäftigten nach Art und Umfang der Vorbeschäftigung tatsächlich des Schutzes vor Kettenbefristungen bedürfen.
(Letzte Aktualisierung: 27.08.2018)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt