Klinikrufbereitschaft (sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis)
Bei Einbindung niedergelassener Ärzte in die Rufbereitschaft einer Klinik werden für diese Tätigkeiten Sozialversicherungsbeiträge fällig, so das LSG Baden Württemberg (LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.08.2015 – L 4 R 1001/15). Durch die Einbindung in den Klinikbetrieb liege ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.
(Letzte Aktualisierung: 04.02.2016)
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