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Arbeitsrecht

Koalitionsfreiheit

Unter der verfassungsrechtlich in Art. 9 Abs. 3 GG* (Grundgesetz) geregelten Koalitionsfreiheit versteht die Verfassung das Recht für jedermann und für alle Berufe, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden. Darauf stützt sich u. a. das Recht, eine Gewerkschaft oder auch eine Arbeitgeberverband zu gründen.

*Art. 9 Abs. 3 GG lautet:

„Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“

BVerfG, Urt. v. 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a., BVerfGE 148, 296 = NJW 2018, 2695 = NVwZ 2018, 1121 = EuZW 2018, 637 = NZA 2018, 947 = DÖV 2018, 989:

„Der persönliche Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG umfasst auch Beamte (vgl. BVerfGE 19, 303 <312, 322>). Das Grundrecht der Koalitionsfreiheit ist zwar vorbehaltlos gewährleistet. Es kann aber durch kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechte begrenzt werden.“

BVerfG, Beschl. v. 10.03.2014 – 1 BvR 377/13:

„Der Grundrechtsschutz aus Art. 9 Abs. 3 GG verlangt einen spezifischen Vereinigungszweck: Nur Vereinigungen mit der satzungsmäßigen Aufgabe der „Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ genießen seinen Schutz. Daneben müssen sie weitere Anforderungen erfüllen, die aus der besonderen Funktion des Grundrechts hergeleitet werden, insbesondere gegnerfrei und gegnerunabhängig und grundsätzlich auch auf überbetrieblicher Grundlage gebildet sein (vgl. BVerfGE 18, 18 <28>; 58, 233 <247>), wobei Ausnahmen von der Überbetrieblichkeit bei Monopolstrukturen zugelassen werden (vgl. Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 3. Aufl. 2013, Art. 9 Rn. 78 m.w.N.). Allerdings fallen Vereinigungen, die sich auch politisch betätigen, nicht schon deshalb aus dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 GG heraus, dessen konkreter Schutz allerdings auf koalitionsspezifische Verhaltensweisen beschränkt ist (vgl. BVerfGE 93, 352 <358>).“

(Letzte Aktualisierung: 10.02.2020)