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Arbeitsrecht

Krankmeldung (Fristen)

Nach § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen, § 5 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Allerdings ist der Arbeitgeber nach § 5 Abs. 1 S. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer gemäß § 5 Abs. 1 S. 4 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

Die Benachrichtigung des Arbeitgebers von der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer hat unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern zu geschehen. Maßgeblich für die Erfüllung der Pflicht ist der Zugang der Nachricht beim Arbeitgeber, nicht die Absendung der Mitteilung. Das Gesetz verlangt vom Arbeitnehmer, den Arbeitgeber so schnell zu informieren, wie es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist. Das erfordert regelmäßig eine telefonische Nachricht zu Beginn der maßgeblichen Arbeitszeit am ersten Arbeitstag, wenn die prognostizierte Arbeitsunfähigkeit schon zuvor bestand, hilfsweise im Laufe des ersten Arbeitstages. Bestand die Arbeitsunfähigkeit bereits an einem arbeitsfreien Tag zuvor, und ist zu diesem Zeitpunkt bereits abzusehen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit wegen der Erkrankung nicht wird aufnehmen können, darf der Arbeitnehmer nicht bis zum ersten Arbeitstag warten. Er muss die Anzeige sodann grundsätzlich im Laufe des ersten Krankheitstages erstatten.

Für die Mitteilung schreibt das Gesetz keine besondere Form vor. Es besteht Einigkeit, dass sich der erkrankte Arbeitnehmer den Mitteln der modernen Telekommunikation bedienen muss, sofern ihm das technisch möglich und auch im Übrigen zumutbar ist. Eine Übermittlung der Anzeige per Brief ist grundsätzlich nicht ausreichend. Eine Übermittlung via Mobilfunk, E-Mail oder auch per Kurznachrichtendienst ist grundsätzlich möglich und notwendig.

Von der Mitteilung der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung ist die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu unterscheiden. Letztere hat der Arbeitnehmer im Fall einer über drei Kalendertage hinausgehenden Arbeitsunfähigkeit am darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Das hat zur Folge, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung regelmäßig am vierten Kalendertag vorzulegen ist.

(Letzte Aktualisierung: 14.02.2018)

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