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Arbeitsrecht

Kündigungsbefugnis

Bei der Kündigungsbefugnis geht es um die Frage, wer zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist.

In erster Linie ist der Arbeitgeber selbst kündigungsbefugt, in Abhängigkeit zur Rechtsform dessen gesetzliche(r) Vertreter (bei der GmbH also der/die Geschäftsführer, bei der OHG der/die Gesellschafter). Ohne Nachweis einer gesondert erteilten Vollmacht sind auch der etwaig vorhandene Prokurist sowie der Leiter der Personalabteilung berechtigt, eine Kündigung auszusprechen.

Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und sonstige Dritte bedürfen grundsätzlich einer zum Ausspruch einer Kündigung berechtigenden Vollmacht. Diese sollte dem Kündigungsschreiben im Original beigefügt sein, wenn nicht eine Zurückweisung der Kündigung durch den Erklärungsempfänger (= i.d.R. der Arbeitnehmer) riskiert werden soll (§ 174 Satz 1 BGB). Das gilt jedoch – allein schon aus taktischen Gründen – nicht in allen Fällen! Vor allem in Filialbetrieben, die aufgrund der Größe der betreffenden Filiale als solche nicht dem Kündigungsschutzgesetz unterfallen, kann es sinnvoll sein – soweit vorhanden – zunächst einen Filialleiter die Kündigung unterschreiben zu lassen; im Falle einer Zurückweisung nach § 174 BGB (s.o.) muss dann allerdings – vorsorglich – ein weiteres Mal gekündigt werden. Wer das alles nicht möchte, muss entweder den Arbeitnehmer zuvor gemäß § 174 S. 2 BGB in Kenntnis setzen oder der Person, die die Kündigung aussprechen soll eine Originalvollmacht erteilen.

Siehe auch unsere Erläuterungen zum Stichwort Kündigung sowie den Beitrag von Lingemann/Steinhauser in NJW 2018, 840 ff.

(Letzte Aktualisierung: 16.03.2018)