Lemgoer Modell
Dieses Modell beschreibt eine (rechtlich unwirksame) Umgehung von § 613a BGB.
Im Fall des sog. „Lemgoer Modells“, schloss ein Betriebsveräußerer mit den Arbeitnehmern des Betriebes, der veräußert werden sollte, Aufhebungsverträge. Entsprechend sollten die Arbeitsverhältnisse mit dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs enden. Der Erwerber des Betriebes wiederum vereinbarte neue Arbeitsverträge, und zwar mit den von ihm favorisierten Arbeitnehmern zu einem für den Erwerber genehmen Inhalt.
Das hat einer Prüfung durch das BAG nicht standgehalten (BAG, Urt. v. 27.06.2002 – 2 AZR 270/01, NZA 2003, 145 = BAGE 102, 58 = NJW 2003, 773 = BB 2003, 583 = DB 2003, 452; Urt. v. 25.10.2007 – 8 AZR 917/06, NZA-RR 2008, 367).
(Letzte Aktualisierung: 18.02.2020)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt