Lohnverzicht
Rechtlich bedeutet ein Lohnverzicht, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Pflicht zur Vergütung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erlässt, Erlassvertrag (§ 397 BGB).
Zu beachten ist, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen ein Verzicht rechtlich ausgeschlossen ist, so etwa bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder auch beim Urlaubsentgelt (§ 12 EntgeltfG bzw. § 13 Abs. 1 BUrlG).
Auch wenn einem Verzicht bzw. einem Erlassvertrag keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der formularmäßige Verzicht wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam sein (§§ 307 ff. BGB). Im Übrigen kommt auch Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) in Betracht. Für tarifliche Rechte ist § 4 Abs. 4 S. 1 TVG zu beachten. Bei Entgeltansprüchen aus einer Betriebsvereinbarung ist die Zustimmung des Betriebsrats notwendige Voraussetzung, § 77 Abs. 4 S. 2 BetrVG).
Strenge Anforderungen sind an die Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf individualrechtliche Ansprüche zu stellen, das im Hinblick auf einen eindeutig geäußerten Verzichtswillen.
Ein Verzicht auf die unpfändbare Arbeitsvergütung ist wegen §§ 394, 400 BGB unwirksam (siehe auch § 850c ZPO).
Ein im Voraus erklärter Gehaltsverzicht kann nach § 138 BGB sittenwidrig sein.
Schließlich sind Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz unverzichtbar (§ 3 MiLoG).
(Letzte Aktualisierung: 19.08.2019)
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Dr. Uwe P. Schlegel
Rechtsanwalt