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Arbeitsrecht

Mehrarbeit

Der Begriff wird häufig mit dem Begriff der „Überstunde“ synonym verwendet. Es handelt sich jedoch um zwei juristische unterschiedlich Dinge. Mehrarbeit ist die Arbeit, die über die allgemeinen gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen hinausgeht. Gesetzlich sind im Durchschnitt nur acht Stunden Arbeit pro Werktag (Monat bis Samstag) zugelassen, wodurch sich eine maximale Wochenarbeitszeit von 48 Stunden ergibt. Die Wochenarbeitszeit kann auf zehn Stunden pro Werktag, also 60 Stunden pro Woche, verlängert werden; in diesem Fall verlangt das Gesetz, diese Mehrarbeit innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen mit Freizeit auszugleichen.

Durch Tarifvertrag kann die werktägliche Arbeitszeit erhöht werden. So kann durch einen Tarifvertrag Arbeitszeit bis zu 10 Stunden werktäglich – auch ohne Freizeitausgleich – vorgeschrieben sein.

Jugendliche sind vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen, denn für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz. Eine Leistung von Mehrarbeit ist bei ihnen grundsätzlich unzulässig. Wird ein Jugendlicher wegen unaufschiebbarer Notfälle zur Mehrarbeit herangezogen, so ist die geleistete Mehrarbeit durch entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit innerhalb von drei Wochen wieder auszugleichen. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Arbeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten.

Schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte können nach § 124 SGB IX die Freistellung von jeglicher Mehrarbeit verlangen. Unter Mehrarbeit im sozialrechtlichen Sinn ist dabei jede über acht Stunden werktäglich hinausgehende Arbeitszeit zu verstehen. Werdende oder stillende Mütter dürfen nach § 8 MuSchG nicht mit Mehrarbeit beschäftigt werden.

(Letzte Aktualisierung: 25.06.2013)

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Steffen Pasler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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